Artikel 71 VO (EU) 2013/1303

Dauerhaftigkeit der Vorhaben

(1) Für ein Vorhaben, das Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhaltet, wird der Beitrag der ESI-Fonds zurückgezahlt, wenn binnen fünf Jahren nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten oder gegebenenfalls binnen des in den Bestimmungen für staatliche Beihilfen festgelegten Zeitraums Folgendes zutrifft:

a)
Aufgabe oder Verlagerung einer Produktionstätigkeit an einen Standort außerhalb des Programmgebiets;
b)
Änderung der Eigentumsverhältnisse bei einer Infrastruktur, wodurch einer Fima oder einer öffentlichen Einrichtung ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht; oder
c)
erhebliche Veränderung der Art, der Ziele oder der Durchführungsbestimmungen des Vorhabens, die seine ursprünglichen Ziele untergraben würden.

Im Hinblick auf das Vorhaben rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden vom Mitgliedstaat anteilig im Verhältnis zu dem Zeitraum, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, wieder eingezogen.

Die Mitgliedstaaten können den in Unterabsatz 1 festgelegten Zeitraum in Fällen, die die Erhaltung von Investitionen oder von geschaffenen Arbeitsplätzen in KMU betreffen, auf drei Jahre verkürzen.

(2) Für ein Vorhaben, das Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhaltet, wird der Beitrag der ESI-Fonds zurückgezahlt, wenn binnen zehn Jahren nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten die Produktionstätigkeit an einen Standort außerhalb der Union verlagert wird, außer wenn der Begünstigte ein KMU ist. Erfolgt der Beitrag der ESI-Fonds in Form einer staatlichen Beihilfe, wird der Zeitraum von zehn Jahren durch die gemäß den Regelungen für staatliche Beihilfen anwendbare Frist ersetzt.

(3) Bei aus dem ESF unterstützten Vorhaben und aus den anderen ESI-Fonds unterstützten Vorhaben, die keine Investitionen in Infrastruktur oder produktive Investitionen darstellen, wird der Beitrag aus dem Fonds nur zurückgezahlt, wenn für sie eine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer Investition gemäß den anwendbaren Regelungen zu staatlichen Beihilfen gilt und innerhalb des in diesen Regelungen festgelegten Zeitraums eine Produktionstätigkeit aufgegeben oder an einen anderen Standort verlagert wird.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels gelten nicht für Beiträge an oder durch Finanzinstrumente oder zum Leasingkauf gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 oder zu jedweden Vorhaben, bei denen eine Produktionstätigkeit infolge einer nicht betrugsbedingten Insolvenz aufgegeben wird.

(5) Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für natürliche Personen, die Begünstigte einer Investitionsunterstützung sind und nach dem Abschluss des Investitionsvorhabens eine Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates beanspruchen können und erhalten, wenn die betreffende Investition direkt mit der Art von Maßnahme zusammenhängt, die als aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung förderfähig ermittelt wird.

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