Artikel 72 VO (EU) 2013/1303
Allgemeine Grundsätze zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen
Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme beinhalten im Einklang mit Artikel 4 Absatz 8:
- a)
- eine Beschreibung der Aufgaben jeder mit Verwaltung und Kontrolle betrauten Stelle und die Zuteilung der Aufgaben innerhalb jeder Stelle;
- b)
- die Beachtung des Grundsatzes der Funktionstrennung zwischen diesen Stellen sowie innerhalb dieser Stellen;
- c)
- Verfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der erklärten Ausgaben;
- d)
- computergestützte Systeme für die Buchhaltung, für die Speicherung und Übermittlung von Finanzdaten und Daten zu Indikatoren, sowie für Begleitung und für Berichterstattung;
- e)
- Systeme für Berichterstattung und Begleitung in den Fällen, in denen die zuständige Stelle die Ausführung von Aufgaben einer anderen Stelle überträgt;
- f)
- Vorkehrungen für die Prüfung des Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme;
- g)
- Systeme und Verfahren, die einen hinreichenden Prüfpfad gewährleisten;
- h)
- Prävention, Feststellung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, und Wiedereinziehung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge, zusammen mit etwaigen Verzugszinsen.
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