Artikel 72 VO (EU) 2013/1303

Allgemeine Grundsätze zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen

Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme beinhalten im Einklang mit Artikel 4 Absatz 8:

a)
eine Beschreibung der Aufgaben jeder mit Verwaltung und Kontrolle betrauten Stelle und die Zuteilung der Aufgaben innerhalb jeder Stelle;
b)
die Beachtung des Grundsatzes der Funktionstrennung zwischen diesen Stellen sowie innerhalb dieser Stellen;
c)
Verfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der erklärten Ausgaben;
d)
computergestützte Systeme für die Buchhaltung, für die Speicherung und Übermittlung von Finanzdaten und Daten zu Indikatoren, sowie für Begleitung und für Berichterstattung;
e)
Systeme für Berichterstattung und Begleitung in den Fällen, in denen die zuständige Stelle die Ausführung von Aufgaben einer anderen Stelle überträgt;
f)
Vorkehrungen für die Prüfung des Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme;
g)
Systeme und Verfahren, die einen hinreichenden Prüfpfad gewährleisten;
h)
Prävention, Feststellung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, und Wiedereinziehung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge, zusammen mit etwaigen Verzugszinsen.

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