Artikel 70 VO (EU) 2013/1303
Förderfähigkeit von Vorhaben je nach Standort
(1) Vorbehaltlich der Abweichungen nach Absatz 2 und der fondsspezifischen Regelungen werden die aus den ESI-Fonds unterstützten Vorhaben im Programmgebiet durchgeführt.
Für Vorhaben in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen für Bürger oder Unternehmen, die sich auf das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaats erstrecken, gilt, dass sie in allen Programmgebieten in einem Mitgliedstaat durchgeführt werden. In diesen Fällen werden die Ausgaben den betreffenden Programmgebieten auf der Grundlage objektiver Kriterien anteilig zugewiesen.
Unterabsatz 2 dieses Absatzes gilt nicht für das in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genannte nationale Programm oder das in Artikel 54 Absatz 1 jener Verordnung genannte spezifische Programm für die Einrichtung und das Betreiben des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum.
(2) Die Verwaltungsbehörde kann die Durchführung eines Vorhabens außerhalb des Programmgebiets, jedoch innerhalb der Union, genehmigen, vorausgesetzt, alle folgenden Bedingungen werden erfüllt:
- a)
- Das Vorhaben bringt Vorteile für das Programmgebiet;
- b)
- der Gesamtbetrag aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds, dem ELER und dem EMFF, der im Rahmen des Programms außerhalb des Programmgebiets durchgeführten Vorhaben zugewiesen wurde, liegt nicht über 15 % der aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds, dem ELER und dem EMFF auf Ebene der Priorität geleisteten Unterstützung zum Zeitpunkt der Annahme des Programms;
- c)
- der Begleitausschuss hat dem Vorhaben oder der Art der betreffenden Vorhaben zugestimmt;
- d)
- die Verpflichtungen der Behörden für das Programm im Zusammenhang mit der Verwaltung, Kontrolle und Prüfung des Vorhabens werden von den Behörden erfüllt, die für das Programm, in dessen Rahmen das Vorhaben unterstützt wird, zuständig sind, oder sie treffen mit Behörden in dem Gebiet, in dem das Vorhaben durchgeführt wird, Vereinbarungen.
Werden Vorhaben, die von den Fonds und dem EMFF finanziert werden, gemäß diesem Absatz außerhalb des Programmgebiets durchgeführt und haben diese einen Nutzen sowohl außerhalb als auch innerhalb des Programmgebiets, so werden diese Ausgaben diesen Gebieten auf der Grundlage objektiver Kriterien anteilig zugewiesen.
Werden Vorhaben, die die in Artikel 9 Absatz 1 Nummer 1 genannten thematischen Ziele betreffen, außerhalb des Mitgliedstaats, aber innerhalb der Union durchgeführt, so gelten nur Unterabsatz 1 Buchstaben b und d dieses Absatzes.
Werden Vorhaben zur Bewältigung von Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation, die aus dem EFRE, dem ESF oder dem Kohäsionsfonds unterstützt werden, außerhalb des Programmgebiets, aber innerhalb des Mitgliedstaats durchgeführt, so gilt nur Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes.
(3) Bei Vorhaben zu technischer Hilfe oder zu Informations-, Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen und zu Werbemaßnahmen oder bei Vorhaben im Rahmen der in Artikel 9 Absatz 1 Nummer 1 genannten thematischen Ziele dürfen Kosten außerhalb der Union anfallen, vorausgesetzt, die Ausgaben sind für die zufriedenstellende Durchführung des Vorhabens notwendig.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung auf Programme im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” . Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf Vorhaben, die durch den ESF unterstützt werden, mit Ausnahme von Absatz 2 letzter Unterabsatz.
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