Artikel 95 VO (EU) 2013/1303

Zusätzlichkeit

(1) Für die Zwecke dieses Artikels und des Anhangs X gelten die folgenden Definitionen:

1.
"Bruttoanlageinvestitionen" bezeichnen den Erwerb abzüglich der Veräußerungen von Anlagegütern durch gebietsansässige Produzenten in einem Zeitraum und gewisse Werterhöhungen an nichtproduzierten Vermögensgütern durch produktive Tätigkeiten von Produzenten oder institutionellen Einheiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates(1).
2.
"Anlagevermögen" bezeichnet alle produzierten Sachanlagen und produzierten immateriellen Anlagegüter, die wiederholt oder kontinuierlich länger als ein Jahr in der Produktion eingesetzt werden.
3.
"Sektor Staat" bezeichnet die Gesamtheit der institutionellen Einheiten, die – zusätzlich zu ihren politischen Zuständigkeiten und ihrer Rolle bei der wirtschaftlichen Regulierung – hauptsächlich nichtmarktbestimmte Dienstleistungen (in der Regel Güter) für den Individual- und Kollektivkonsum und die Umverteilung von Einkommen und Vermögen erbringen.
4.
"Öffentliche oder gleichwertige Strukturausgaben" bezeichnet die Bruttoanlageinvestitionen des Sektors Staat.

(2) Die Unterstützung aus den Fonds für das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" darf öffentliche oder gleichwertige Strukturausgaben des Mitgliedstaats nicht ersetzen.

(3) Für den Zeitraum 2014-2020 entspricht die Höhe der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben im Jahresdurchschnitt mindestens dem in der Partnerschaftsvereinbarung festgelegten Referenzwert.

Bei der Festlegung des in Unterabsatz 1 genannten Referenzwerts berücksichtigen die Kommission und die Mitgliedstaaten die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen und besondere oder außergewöhnliche Umstände wie Privatisierungen, eine außergewöhnliche Höhe der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben eines Mitgliedstaats im Programmplanungszeitraum 2007-2013 und die Entwicklung sonstiger Indikatoren für öffentliche Investitionen. Auch Änderungen bei den nationalen Mittelzuweisungen aus den Fonds im Vergleich zu den Jahren 2007 bis 2013 wird Rechnung getragen.

(4) Überprüfungen dazu, ob die Höhe der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" für den Zeitraum beibehalten wird, finden nur in den Mitgliedstaaten statt, in denen mindestens 15 % der Gesamtbevölkerung in weniger entwickelte Regionen leben.

In Mitgliedstaaten, in denen mindestens 65 % der Gesamtbevölkerung in weniger entwickelten Regionen leben, findet die Überprüfung auf nationaler Ebene statt.

In Mitgliedstaaten, in denen mehr als 15 % aber weniger als 65 % der Gesamtbevölkerung in weniger entwickelten Regionen leben, findet die Überprüfung auf regionaler Ebene statt. Zu diesem Zweck informieren diese Mitgliedstaaten die Kommission in jeder Phase der Überprüfung über die Ausgaben in weniger entwickelten Regionen.

(5) Die Überprüfung der Frage, ob die Höhe der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" eingehalten wird, findet zum Zeitpunkt der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung (im Folgenden "Ex-ante-Überprüfung"), im Jahr 2018 (im Folgenden "Halbzeitüberprüfung") und im Jahr 2022 (im Folgenden "Ex-post-Überprüfung") statt.

Die genauen Regelungen zur Überprüfung der Zusätzlichkeit sind in Anhang X Punkt 2 festgelegt.

(6) Stellt die Kommission in einer Ex-post-Überprüfung fest, dass ein Mitgliedstaat den im Partnerschaftsabkommen sowie in Anhang X festgelegten Referenzwert der öffentlichen oder gleichwertigen Strukturausgaben im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" nicht eingehalten hat, so kann die Kommission – je nach Schweregrad der Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen – eine finanzielle Berichtigung vornehmen; dies erfolgt durch die Annahme eines Beschlusses mittels Durchführungsrechtsakt. Bei der Entscheidung über eine finanzielle Berichtigung berücksichtigt die Kommission, ob sich die wirtschaftliche Lage des Mitgliedstaats seit der Halbzeitüberprüfung erheblich verändert hat. Die genauen Regelungen zu den Sätzen der finanziellen Berichtigung sind in Anhang X Punkt 3 festgelegt.

(7) Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung auf Programme im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit".

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1).

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