Artikel 96 VO (EU) 2013/1303
Inhalt, Genehmigung und Änderung der operationellen Programme im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung"
(1) Ein operationelles Programm besteht aus Prioritätsachsen. Eine Prioritätsachse gilt für einen einzigen Fonds und eine Regionenkategorie, außer beim Kohäsionsfonds, entspricht, unbeschadet des Artikels 59, einem thematischen Ziel und umfasst eine oder mehrere Investitionsprioritäten dieses thematischen Ziels im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen. Gegebenenfalls und um Wirkung und Effektivität durch einen thematisch kohärenten integrierten Ansatz zu erhöhen, kann/können in einer Prioritätsachse
- a)
- mehr als eine Regionenkategorie erfasst sein;
- b)
- eine oder mehrere ergänzende Investitionsprioritäten aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds und dem ESF unter einem thematischen Ziel kombiniert werden;
- c)
- unter ordnungsgemäß begründeten Umständen eine oder mehrere ergänzende Investitionsprioritäten aus verschiedenen thematischen Zielen kombiniert werden, um den Höchstbeitrag zu dieser Prioritätsachse zu erreichen;
- d)
- beim ESF Investitionsprioritäten aus verschiedenen thematischen Zielen aus Artikel 9 Absatz 1 Nummer 8, 9, 10 und 11 kombiniert werden, damit sie besser zu anderen Prioritätsachsen beitragen können, und damit soziale Innovation und transnationale Zusammenarbeit umgesetzt werden.
Die Mitgliedstaaten können zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis d beschriebenen Optionen miteinander kombinieren.
(2) Ein operationelles Programm trägt zur Unionsstrategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum und zur Erreichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts bei und darin wird Folgendes festgelegt:
- a)
- eine Begründung der Auswahl der thematischen Ziele, der entsprechenden Investitionsprioritäten und Mittelzuweisungen in Bezug auf die Partnerschaftsvereinbarung auf der Grundlage einer Aufstellung der regionalen und — gegebenenfalls — nationalen Bedürfnisse, einschließlich des Erfordernisses der Bewältigung der Herausforderungen, die in den entsprechenden gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV angenommenen länderspezifischen Empfehlungen und den entsprechenden gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV angenommenen Ratsempfehlungen genannt sind, unter Berücksichtigung der Ex-ante-Bewertung gemäß Artikel 55;
- b)
-
für jede Prioritätsachse außer der technischen Hilfe:
- i)
- die Investitionsprioritäten und entsprechenden spezifischen Ziele;
- ii)
- im Hinblick auf eine stärker ergebnisorientierte Programmplanung die erwarteten Ergebnisse für jedes spezifische Ziel und die entsprechenden Ergebnisindikatoren, mit einem Ausgangswert und einer Sollvorgabe, gegebenenfalls quantifiziert im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen;
- iii)
- eine Beschreibung der Art der im Rahmen jeder Investitionspriorität zu unterstützenden Maßnahmen, und die Angabe von entsprechenden Beispielen, eine Beschreibung ihres erwarteten Beitrags zu den unter Ziffer i genannten spezifischen Zielen, einschließlich der Leitgrundsätze für die Auswahl der Vorhaben, und gegebenenfalls die Benennung der wichtigsten Zielgruppen, spezifischer, gezielt zu unterstützender Gebiete, Arten von Begünstigten, der geplanten Nutzung der Finanzinstrumente und Großprojekte;
- iv)
- für jede Investitionspriorität die Outputindikatoren, einschließlich der quantifizierten Sollvorgabe, die voraussichtlich zu den Ergebnissen beitragen, im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen;
- v)
- die Benennung der Durchführungsschritte und der Finanz- und Outputindikatoren sowie gegebenenfalls der Ergebnisindikatoren, die als Etappenziele und Ziele für den Leistungsrahmen nach Artikel 21 Absatz 1 und Anhang II dienen sollen;
- vi)
- die entsprechenden Interventionskategorien auf der Grundlage einer von der Kommission angenommenen Nomenklatur und eine ungefähre Aufschlüsselung der zugewiesenen Mittel;
- vii)
- gegebenenfalls eine Zusammenfassung der geplanten Inanspruchnahme von technischer Hilfe, einschließlich Maßnahmen zur Stärkung der administrativen Leistungsfähigkeit von in die Verwaltung und Kontrolle der Programme eingebundenen Behörden und Begünstigten, soweit notwendig;
- c)
-
für jede die technische Hilfe betreffende Prioritätsachse:
- i)
- spezifische Ziele;
- ii)
- für jedes spezifische Ziel die erwarteten Ergebnisse und – falls dies in Anbetracht des Inhalts der Maßnahmen objektiv gerechtfertigt ist – die entsprechenden Ergebnisindikatoren mit einem Ausgangswert und einer Sollvorgabe, im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen;
- iii)
- eine Beschreibung der zu unterstützenden Maßnahmen und ihres erwarteten Beitrags zu den unter Ziffer i genannten spezifischen Zielen;
- iv)
- die Outputindikatoren, die voraussichtlich zu den Ergebnissen beitragen;
- v)
- die entsprechenden Interventionskategorien auf der Grundlage einer von der Kommission angenommenen Nomenklatur und eine ungefähre Aufschlüsselung der zugewiesenen Mittel.
Ziffer ii gilt nicht, wenn der Unionsbeitrag zu der Prioritätsachse oder den Prioritätsachsen betreffend technische Hilfe in einem operationellen Programm 15000000 EUR nicht übersteigt.
- d)
-
ein Finanzierungsplan mit den folgenden Tabellen:
- i)
- Tabellen, in denen für jedes Jahr gemäß den Artikeln 60, 120 und 121 die für die Unterstützung aus jedem der Fonds vorgesehenen Beträge der Mittelausstattung insgesamt angegeben sind, einschließlich eines getrennt vorgesehenen Betrags für die Leistungreserve;
- ii)
-
Tabellen, in denen für den gesamten Programmplanungszeitraum für das operationelle Programm und für jede Prioritätsachse der Betrag der Mittelausstattung insgesamt an Unterstützung aus jedem Fonds und die nationale Kofinanzierung angegeben ist, unter Ausweisung der auf die leistungsgebundene Reserve bezogenen Beträge. Bei Prioritätsachsen, die mehrere Regionenkategorien betreffen, werden in den Tabellen für jede Regionenkategorie der Betrag der Mittelausstattung insgesamt aus den Fonds und die nationale Kofinanzierung angegeben.
Bei Prioritätsachsen, die Investitionsprioritäten aus verschiedenen thematischen Zielen miteinander kombinieren, wird in der Tabelle für jedes der betreffenden thematischen Ziele der Betrag der Mittelausstattung insgesamt aus jedem Fonds und die nationale Kofinanzierung angegeben.
Besteht die nationale Kofinanzierung aus öffentlichen und privaten Mitteln, so wird in der Tabelle die ungefähre Aufschlüsselung nach öffentlichen und privaten Komponenten angegeben. Zu Informationszwecken soll auch die vorgesehene Beteiligung der EIB aufgeführt werden;
- e)
-
ein Verzeichnis der Großprojekte, die im Programmzeitraum durchgeführt werden sollen;
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Nomenklatur nach Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi und Buchstabe c Ziffer v. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 150 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Unter Berücksichtigung seines Inhalts und seiner Ziele wird in einem operationellen Programm der integrierte Ansatz für die territoriale Entwicklung unter Beachtung der Partnerschaftsvereinbarung dargelegt; ferner wird dargelegt, wie dieses operationelle Programm zur Verwirklichung seiner Ziele und der erwarteten Ergebnisse beiträgt, wobei gegebenenfalls Folgendes angegeben wird:
- a)
- der Ansatz für die Nutzung der Instrumente für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung und die Grundsätze für die Ermittlung der Gebiete, in denen er durchgeführt wird;
- b)
- als Richtwert der Betrag der Zuweisung von EFRE-Mitteln für integrierte Maßnahmen für eine nachhaltige Stadtentwicklung, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 4 der EFRE-Verordnung durchgeführt werden sollen, und als Richtwert die Zuweisung von ESF-Mitteln für integrierte Maßnahmen;
- c)
- der Ansatz für die Inanspruchnahme des ITI-Instruments – außer in den von Buchstabe b erfassten Fällen – und ihre als Richtwert dienende Mittelzuweisung im Rahmen jeder Prioritätsachse;
- d)
- die Vorkehrungen für interregionale und transnationale Maßnahmen im Rahmen der operationellen Programme mit Begünstigten aus mindestens einem anderen Mitgliedstaat;
- e)
- im Fall der Teilnahme der Mitgliedstaaten und Regionen an makroregionalen Strategien und Meeresbeckenstrategien, je nach den von dem Mitgliedstaat ermittelten Erfordernissen des Programmgebiets, der Beitrag der geplanten Interventionen im Rahmen des Programms im Hinblick auf solche Strategien.
(4) Zusätzlich wird in dem operationellen Programm Folgendes festgelegt:
- a)
- gegebenenfalls die Angabe, ob und wie es den besonderen Bedürfnissen der ärmsten geografischen Gebiete oder der am stärksten von Diskriminierung oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Zielgruppen – unter besonderer Berücksichtigung marginalisierter Gemeinschaften und von Menschen mit Behinderungen – entspricht, sowie gegebenenfalls der Beitrag zu dem in der Partnerschaftsvereinbarung niedergelegten integrierten Ansatz;
- b)
- gegebenenfalls die Angabe, ob und wie es den regionalen demografischen Herausforderungen oder den besonderen Bedürfnissen der Gebiete mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, wie in Artikel 174 AEUV genannt, gerecht wird, sowie der Beitrag zu dem hierzu in der Partnerschaftsvereinbarung niedergelegten integrierten Ansatz.
(5) Im operationellen Programm wird Folgendes benannt:
- a)
- die Verwaltungsbehörde, soweit angemessen die Bescheinigungsbehörde, und die Prüfbehörde;
- b)
- die Stelle, an die die Zahlungen der Kommission zu erfolgen haben;
- c)
- die Maßnahmen zur Einbindung der in Artikel 5 aufgeführten Partner in die Erstellung der operationellen Programme und die Rolle dieser Partner bei Durchführung, Begleitung und Bewertung der operationellen Programme.
(6) Im operationellen Programm wird ferner unter Berücksichtigung des Inhalts der Partnerschaftsvereinbarung und unter Beachtung des institutionellen und rechtlichen Rahmens der Mitgliedstaaten Folgendes angegeben:
- a)
- die Mechanismen zur Gewährleistung der Koordination zwischen den Fonds, dem ELER und dem EMFF sowie anderen nationalen und Unionsfinanzierungsinstrumenten und mit der EIB unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen aus dem GSR;
- b)
- für jede für das operationelle Programm geltende Ex-ante-Konditionalität gemäß Artikel 19 und Anhang XI eine Bewertung, ob die Ex-ante-Konditionalität am Tag der Einreichung der Partnerschaftsvereinbarung und des operationellen Programms erfüllt ist, und, sind die Ex-ante-Konditionalitäten nicht erfüllt, eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung der Ex-ante-Konditionalität, der zuständigen Stellen und eines Zeitplans für diese Maßnahmen im Einklang mit der in der Partnerschaftsvereinbarung vorgelegten Zusammenfassung;
- c)
- eine Zusammenfassung der Bewertung des Verwaltungsaufwands für die Begünstigten sowie, falls erforderlich, die geplanten Maßnahmen mit einem voraussichtlichen Zeitrahmen zum Bürokratieabbau.
(7) Jedes operationelle Programm – mit Ausnahme derer, bei denen die technische Hilfe im Rahmen eines speziellen operationellen Programms erfolgt, – enthält vorbehaltlich einer von den Mitgliedstaaten vorgenommenen ordnungsgemäß begründeten Bewertung der Relevanz für den Inhalt und die Ziele der operationellen Programme unter anderem eine Beschreibung:
- a)
- der spezifischen Maßnahmen, mit denen den Anforderungen hinsichtlich Umweltschutz, der Ressourceneffizienz, dem Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel, der Katastrophenresistenz sowie der Risikoprävention und dem Risikomanagement bei der Auswahl der Vorhaben Rechnung getragen wird;
- b)
- der spezifischen Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit und Vermeidung von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung während der Erstellung, Ausarbeitung und Durchführung des operationellen Programms, insbesondere im Zusammenhang mit dem Zugang zu Finanzmitteln unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der verschiedenen von derartiger Diskriminierung bedrohten Zielgruppen und vor allem der Voraussetzungen zur Gewährleistung der Barrierefreiheit für Personen mit Behinderungen;
- c)
- des Beitrags des operationellen Programms zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie gegebenenfalls der Vorkehrungen zur Gewährleistung der Berücksichtigung des Gleichstellungsaspektes auf Ebene der operationellen Programme und der Vorhaben.
Mit dem Vorschlag für ein operationelles Programm im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" können die Mitgliedstaaten eine Stellungnahme der nationalen Gleichstellungsstellen zu den in Unterabsatz 1 Buchstabe b und c genannten Maßnahmen übermitteln.
(8) Erstellt ein Mitgliedstaat höchstens ein operationelles Programm für jeden Fonds, so ist es zulässig, dass unter Absatz 2 Unterabsatz 1Buchstabe a, Absatz 3 Buchstaben a, c und d sowie unter die Absätze 4 und 6 fallenden Elemente des operationellen Programms ausschließlich in den entsprechenden Bestimmungen der Partnerschaftsvereinbarung aufgeführt werden.
(9) Das operationelle Programm wird gemäß einem Muster erstellt. Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels t zu gewährleisten, einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung dieses Musters. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 150 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(10) Unbeschadet des Artikels 30 Absätze 5, 6 und 7 erlässt die Kommission mit einem Durchführungsrechtsakt einen Beschluss zur Genehmigung aller unter diesen Artikel fallenden Elemente — einschließlich aller künftigen Änderungen derselben — des operationellen Programms, mit Ausnahme derjenigen Elemente, die unter Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer vi, Buchstabe c Ziffer v und Buchstabe e, Absätze 4 und 5, Absatz 6 Buchstaben a und c sowie Absatz 7 fallen, für die nach wie vor die Mitgliedstaaten zuständig sind.
(11) Die Verwaltungsbehörde teilt der Kommission jeden Beschluss zur Änderung der nicht vom Beschluss der Kommission gemäß Absatz 10 erfassten Elemente des operationellen Programms innerhalb eines Monats nach dem Datum der Annahme dieses Änderungsbeschlusses mit. In dem Änderungsbeschluss wird der Zeitpunkt seines Inkrafttretens angegeben, der nicht vor dem Zeitpunkt des Erlasses liegen darf.
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