Artikel 91 VO (EU) 2013/1303
Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt
(1) Die für Verpflichtungen zugewiesenen Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt belaufen sich — im Einklang mit der in Anhang VI aufgeführten jährlichen Aufteilung — für den Zeitraum 2014-2020 auf 330105627309 EUR zu Preisen von 2011; 325938694233 EUR davon sind die dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds zugewiesenen Gesamtmittel und 4166933076 EUR stellen eine besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen dar. Im Hinblick auf die Programmplanung und die anschließende Einsetzung in den Haushaltsplan der Union wird der Betrag der Mittel für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt mit jährlich 2 % indexiert.
(2) Unbeschadet Absatz 3 dieses Artikels und Artikel 92 Absatz 8 nimmt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss an, in dem die jährliche Aufteilung der Gesamtmittel nach Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" und die jährliche Aufteilung der Mittel aus der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen nach Mitgliedstaat zusammen mit einer Auflistung der förderungsberechtigten Regionen im Einklang mit den Kriterien und der Methodik aus Anhang VII bzw. VIII festgelegt wird.
(3) Auf Initiative der Kommission werden 0,35 % der Gesamtmittel nach Abzug der Unterstützung für die in Artikel 92 Absatz 6 genannte Fazilität „Connecting Europe” und für die in Artikel 92 Absatz 7 genannte Hilfe für benachteiligte Bevölkerungsgruppen der technischen Hilfe zugewiesen; davon wird ein Betrag von bis zu 112233000 EUR zu jeweiligen Preisen dem mit der Verordnung (EU) 2017/825 aufgelegten Programm zur Unterstützung von Strukturreformen zur Verwendung im Rahmen des Anwendungsbereichs und Zwecks des Programms zugewiesen.
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