Artikel 60 VO (EU) 2013/1303
Festlegung der Kofinanzierungssätze
(1) In dem Kommissionbeschluss über die Genehmigung eines Programms werden der Kofinanzierungssatz bzw. die Kofinanzierungssätze und der Höchstbetrag für die Unterstützung aus den ESI-Fonds gemäß den fondsspezifischen Regelungen festgelegt.
(2) Maßnahmen der technischen Hilfe auf Initiative oder im Auftrag der Kommission können zu 100 % finanziert werden.
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