Artikel 61 VO (EU) 2013/1303
Vorhaben, die nach ihrem Abschluss Nettoeinnahmen erwirtschaften
(1) Dieser Artikel gilt für Vorhaben, die nach ihrem Abschluss Nettoeinnahmen erwirtschaften. Im Sinne dieses Artikels bedeutet „Nettoeinnahmen” Zuflüsse von Geldbeträgen, die unmittelbar von den Nutzern für die im Rahmen des Vorhabens bereitgestellten Waren und Dienstleistungen gezahlt werden, wie beispielsweise Gebühren, die unmittelbar von den Nutzern für die Benutzung der Infrastruktur, den Verkauf oder die Verpachtung/Vermietung von Grundstücken oder von Gebäuden entrichtet werden, oder Zahlungen für Dienstleistungen, abzüglich der im entsprechenden Zeitraum angefallenen Betriebskosten und Wiederbeschaffungskosten für kurzlebige Anlagegüter. Im Rahmen des Vorhabens erwirtschaftete Einsparungen bei den Betriebskosten, mit Ausnahme der Einsparungen infolge der Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen, werden als Nettoeinnahmen behandelt, es sei denn, sie werden durch eine entsprechende Kürzung der Betriebsbeihilfen ausgeglichen.
Soweit nicht alle Investitionskosten für eine Kofinanzierung infrage kommen, werden die Nettoeinnahmen anteilmäßig den förderfähigen und den nicht förderfähigen Teilen der Investitionskosten zugewiesen.
(2) Die förderfähigen Ausgaben des Vorhabens, das aus den ESI-Fonds kofinanziert werden soll, werden vorab gekürzt, wobei das Potenzial des Vorhabens, während eines bestimmten Bezugszeitraums, der sowohl die Durchführung des Vorhabens als auch den Zeitraum nach Abschluss umfasst, Nettoeinnahmen zu erwirtschaften, berücksichtigt wird.
(3) Die potenziellen Nettoeinnahmen des Vorhabens werden vorab nach einer der folgenden Methoden ermittelt, die von der Verwaltungsbehörde für einen Sektor, einen Teilsektor oder für eine Vorhabenart ausgewählt wird:
- a)
- Anwendung eines Pauschalsatzes der Nettoeinnahmen auf den für das Vorhaben maßgeblichen Sektor oder Teilsektor, der im Anhang V oder in den in Unterabsatz 2, 3 und 4 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt ist.
- aa)
- Anwendung eines von einem Mitgliedstaat festgelegten Pauschalsatzes der Nettoeinnahmen für einen Sektor oder Teilsektor, der nicht unter Buchstabe a fällt. Vor Anwendung des Pauschalsatzes überprüft die zuständige Prüfbehörde, ob der Pauschalsatz nach einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Methode auf der Grundlage historischer Daten oder objektiver Kriterien ermittelt wurde.
- b)
- Berechnung der abgezinsten Nettoeinnahmen des Vorhabens unter Berücksichtigung des geeigneten Bezugszeitraums für den für das Vorhaben maßgeblichen Sektor oder Teilsektor, der normalerweise erwarteten Rentabilität der betreffenden Investitionskategorie, der Anwendung des Verursacherprinzips und gegebenenfalls des Gleichheitsaspekts gemäß dem relativen Wohlstand des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Region.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, in hinreichend begründeten Fällen gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs V durch Anpassung der dort festgelegten Pauschalsätze zu erlassen, und berücksichtigt dabei die historischen Daten, das Potenzial für die Kostendeckung sowie gegebenenfalls das Verursacherprinzip.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Pauschalsätze für Sektoren und Teilsektoren in den Bereichen IKT, FEI sowie Energieeffizienz festzulegen. Die Kommission setzt das Europäische Parlament und den Rat von diesen delegierten Rechtsakten spätestens am 30. Juni 2015 in Kenntnis.
Zudem wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 Rechtsakte zu erlassen, um in hinreichend begründeten Fällen zusätzliche Sektoren oder Teilsektoren, die unter die in Artikel 9 Absatz 1 genannten thematischen Ziele fallen und aus den ESI-Fonds unterstützt werden, hinzuzufügen, einschließlich Teilsektoren für Sektoren in Anhang V.
Wird die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Methode angewendet, gelten die gesamten während der Durchführung des Vorhabens und nach seinem Abschluss erwirtschafteten Nettoeinnahmen als durch die Anwendung des Pauschalsatzes berücksichtigt und werden daher anschließend nicht von den förderfähigen Ausgaben für das Vorhaben abgezogen.
Wenn mittels Erlass eines delegierten Rechtsaktes nach Unterabsatz 3 und 4 ein Pauschalsatz für einen neuen Sektor oder Teilsektor festgelegt wurde, kann sich eine Verwaltungsbehörde zur Anwendung des in Unterabsatz 1 Buchstabe a für neue Vorhaben in Bezug auf den betreffenden Sektor oder Teilsektor festgelegten Verfahrens entschließen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Methode zu erlassen. Wird diese Methode angewendet, werden die während der Durchführung des Vorhabens erwirtschafteten Nettoeinnahmen aus Einnahmequellen, die bei der Festlegung der potenziellen Nettoeinnahmen des Vorhabens nicht berücksichtigt wurden, spätestens in dem vom Begünstigten eingereichten Abschlussauszahlungsantrag von den förderfähigen Ausgaben für das Vorhaben abgezogen.
(4) Die Methode, durch die die Nettoeinnahmen von den in dem der Kommission vorgelegten Zahlungsantrag enthaltenen Ausgaben des Vorhabens abgezogen werden, wird im Einklang mit den nationalen Regelungen festgelegt.
(5) Als Alternative zur Anwendung der Methoden nach Absatz 3 dieses Artikels kann der Kofinanzierungshöchstsatz nach Artikel 60 Absatz 1 auf Ersuchen eines Mitgliedstaats für eine Priorität oder Maßnahme verringert werden, dem zufolge alle geförderten Vorhaben einen einheitlichen Pauschalsatz gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Artikels anwenden könnten. Die Verringerung entspricht mindestens dem Betrag, der berechnet wird, indem der nach den fondsspezifischen Regelungen anwendbare Höchstsatz für die Kofinanzierung durch die Union mit dem entsprechenden in jenem Buchstaben genannten Pauschalsatz multipliziert wird.
(6) Ist es objektiv nicht möglich, die Einnahmen aufgrund einer der in den Absätzen 3 oder 5 genannten Methoden vorab festzulegen, werden die Nettoeinnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach Abschluss eines Vorhabens oder bis zum Ende der Frist für die Einreichung von Dokumenten für den Programmabschluss, die in den fondsspezifischen Regeln festgelegt ist – je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist – erzielt werden, von den bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben abgezogen.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für:
- a)
- Vorhaben oder Teile von Vorhaben, die nur vom ESF unterstützt werden;
- b)
- Vorhaben, deren förderfähige Gesamtkosten vor Anwendung der Absätze 1 bis 61000000 EUR nicht überschreiten;
- c)
- rückzahlbare Unterstützung, die einer vollen Rückzahlungspflicht unterliegt, und Preisgelder;
- d)
- technische Hilfe;
- e)
- Unterstützung für die Finanzinstrumente oder aus Finanzinstrumenten;
- f)
- Vorhaben, bei denen die öffentliche Unterstützung in Form einer Pauschalfinanzierung oder auf Grundlage standardisierter Einheitskosten erfolgt;
- g)
- im Rahmen eines gemeinsamen Aktionsplans durchgeführte Vorhaben;
- h)
- Vorhaben, für die die Unterstützungsbeträge oder -sätze in Anhang II der ELER-Verordnung oder in der EMFF-Verordnung festgelegt sind.
Ungeachtet Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes kann ein Mitgliedstaat, in dem Absatz 5 angewendet wird, in der entsprechenden Priorität oder Maßnahme die Vorhaben, deren förderfähige Gesamtkosten vor Anwendung der Absätze 1 bis 61000000 EUR nicht überschreiten, einschließen.
(8) Zudem sind die Absätze 1 bis 6 nicht für Vorhaben anwendbar, für die die Unterstützung im Rahmen des Programms eine staatliche Beihilfe darstellt.
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