Artikel 14 VO (EU) 2013/1304

Vereinfachte Kostenoptionen

(1) Zusätzlich zu den Optionen nach Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 kann die Kommission die Ausgaben der Mitgliedstaaten auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen, die von ihr definiert werden, erstatten. Die auf dieser Grundlage berechneten Beträge gelten als an die Begünstigten ausgezahlte öffentliche Unterstützung und als förderfähige Ausgabe zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

Für die Zwecke des Unterabsatz 1 wird der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 24 betreffend die Art der abgedeckten Vorhaben, die Definition der standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen und der entsprechenden Höchstbeträge, die nach den gemeinsam vereinbarten Methoden angepasst werden können, übertragen, wobei die in früheren Planungszeiträumen gewonnenen Erfahrungen berücksichtigt werden.

Die Prüfung der Rechnungsführung zielt ausschließlich darauf ab, zu überprüfen, ob die Bedingungen für eine Erstattung durch die Kommission auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen erfüllt sind.

Falls Finanzierungen auf der Grundlage von standardisierten Einheitskosten und Pauschalfinanzierungen nach Unterabsatz 1 in Anspruch genommen werden, kann der betreffende Mitgliedstaat seine eigene Kostenrechnungspraxis zur Unterstützung von Vorhaben anwenden. Im Sinne dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden diese Kostenrechnungspraxis und die sich daraus ergebenden Beträge keiner Prüfung durch die Prüfbehörde oder die Kommission unterzogen.

(-1) Die allgemeinen Vorschriften für vereinfachte Kostenoptionen im Rahmen des ESF sind in den Artikeln 67, 68, 68a und 68b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthalten.

(2) Gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 5 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 kann ein Pauschalsatz bis zu 40 % der direkten förderfähigen Personalkosten genutzt werden, um die förderfähigen Restkosten eines Vorhabens abzudecken, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes anstellen muss.

(3) Zusätzlich zu den in Artikel 67 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Methoden können in Fällen, bei denen die öffentliche Unterstützung für Zuschüsse und rückzahlbare Unterstützung 100000 EUR nicht überschreiten, die in Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Beträge von Fall zu Fall unter Bezugnahme auf einen vorab von der Verwaltungsbehörde genehmigten Haushaltsplanentwurf festgelegt werden.

(4) Unbeschadet von Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden Zuschüsse und rückzahlbare Unterstützung, bei denen die öffentliche Unterstützung 50000 EUR nicht übersteigt, in Form von standardisierten Einheitskosten oder Pauschalfinanzierungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels oder gemäß Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder in Form von Pauschalsätzen gemäß Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gewährt; dies gilt nicht für Vorhaben, die im Rahmen staatlicher Beihilfen gefördert werden. Bei einer Finanzierung durch einen Pauschalsatz kann für die zur Berechnung des Satzes herangezogenen Kategorien von Kosten eine Erstattung gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erfolgen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.