Artikel 13 VO (EU) 2013/1304

Förderfähigkeit von Ausgaben

(1) Der ESF leistet Unterstützung für förderfähige Ausgaben, wozu gemäß Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam aufgebrachte finanzielle Ressourcen gehören können.

(2) Der ESF kann Unterstützung für förderfähige Ausgaben leisten, die bei Vorhaben anfallen, die außerhalb des Programmgebiets, jedoch in der EU durchgeführt werden, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
das Vorhaben ist von Vorteil für das Programmgebiet;
b)
die Pflichten der Behörden für die operationellen Programme in Bezug auf die Verwaltung, Kontrolle und Prüfung des Vorhabens werden von den Behörden erfüllt, die für das operationelle Programm, in dessen Rahmen das Vorhaben unterstützt wird, zuständig sind, oder sie treffen Vereinbarungen mit den Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Vorhaben durchgeführt wird, sofern in diesem Mitgliedstaat die Pflichten in Bezug auf die Verwaltung, Kontrolle und Prüfung des Vorhabens erfüllt werden.

Sind Vorhaben, die unter Unterabsatz 1 Buchstabe a fallen, auch von Vorteil für das Programmgebiet, in dem sie durchgeführt werden, werden die Ausgaben diesen Programmgebieten auf der Grundlage objektiver Kriterien anteilig zugewiesen.

(3) Bis zu einem Grenzwert von 3 % des Budgets eines operationellen Programms des ESF oder des ESF-Teils eines aus mehreren Fonds finanzierten operationellen Programms kommen Ausgaben außerhalb der Union unter den Voraussetzungen für eine ESF-Finanzhilfe in Frage, dass die Ausgaben sich auf die thematischen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c beziehen und der Begleitausschuss dem Vorhaben oder der Art der betroffenen Vorhaben zugestimmt hat.

(4) Neben den in Artikel 69 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Ausgaben kommt der Erwerb von Infrastrukturen, Grundstücken und Immobilien nicht für eine Beteiligung des ESF in Betracht.

(5) Sachleistungen in Form von Unterstützungsgeldern oder Gehältern/Löhnen, die von einem Dritten zugunsten der Teilnehmer eines Vorhabens gezahlt werden, kommen für eine ESF-Finanzhilfe in Frage, sofern die Sachleistungen gemäß den nationalen Vorschriften, einschließlich der Buchhaltungsvorschriften, anfallen und die von den Dritten getragen Kosten nicht übersteigen.

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