Artikel 12 VO (EU) 2013/1304
Sonderbestimmungen zum Umgang mit territorialen Besonderheiten
(1) Der ESF kann auf örtlicher Ebene betriebene Strategien zur lokalen Entwicklung in städtischen und ländlichen Gebieten gemäß Artikel 32, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, territoriale Bündnisse und lokale Initiativen in den Bereichen Beschäftigung, einschließlich Beschäftigung junger Menschen, Bildung und soziale Inklusion sowie integrierte territoriale Investitionen (ITI) gemäß Artikel 36 der Verordnung Nr. 1303/2013 unterstützen.
(2) In Ergänzung zu den EFRE-Interventionen nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) kann der ESF eine nachhaltige Stadtentwicklung durch Strategien unterstützen, die integrierte Maßnahmen vorsehen, um den wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Problemen in den Stadtteilen zu begegnen, die von den Mitgliedstaaten nach den in ihren jeweiligen Partnerschaftsvereinbarungen festgelegten Grundsätzen identifiziert werden.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besondere Bestimmungen hinsichtlich des Ziels "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (Siehe Seite 289 dieses Amtsblatts).
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