Artikel 11 VO (EU) 2013/1304

Fondsspezifische Bestimmungen für die operationellen Programme

(1) Abweichend von Artikel 96 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 können in den operationellen Programmen Prioritätsachsen für soziale Innovation und transnationale Zusammenarbeit gemäß Artikel 9 und 10 dieser Verordnung festgelegt werden.

(2) Abweichend von Artikel 120 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird der maximale Kofinanzierungssatz für eine Prioritätsachse um 10 Prozentpunkte, jedoch auf maximal 100 % erhöht, wenn die Prioritätsachse zur Gänze für soziale Innovation oder für transnationale Zusammenarbeit oder für eine Kombination von beiden vorgesehen ist.

(3) Zusätzlich zu den Bestimmungen in Artikel 96 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 präzisieren die operationellen Programme den Beitrag der geplanten ESF-geförderten Maßnahmen

a)
zu den in Artikel 9 Nummern 1 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführten thematischen Zielen, gegebenenfalls nach Prioritätsachse;
b)
zur sozialen Innovation und transnationalen Zusammenarbeit nach Artikel 9 und 10 dieser Verordnung, sofern sie nicht durch eine spezielle Prioritätsachse abgedeckt sind.

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