Artikel 10 VO (EU) 2013/1304

Transnationale Zusammenarbeit

(1) Die Mitgliedstaaten unterstützen die transnationale Zusammenarbeit, um das wechselseitige Lernen zu fördern und somit die Wirksamkeit der durch den ESF geförderten Politiken zu erhöhen. In die transnationale Zusammenarbeit sind Partner aus mindestens zwei Mitgliedstaaten eingebunden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Mitgliedstaaten mit nur einem vom ESF unterstützten operationellen Programm oder nur einem fondsübergreifenden operationellen Programm in ausreichend begründeten Fällen und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeits–grundsatzes ausnahmsweise von einer Unterstützung transnationaler Kooperationsmaßnahmen absehen.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Partnerschaft mit den relevanten Partnern Themen für die transnationale Zusammenarbeit aus einer von der Kommission vorgeschlagenen und von dem in Artikel 25 genannten Ausschuss gebilligten Liste gemeinsamer Themen oder andere ihren spezifischen Bedürfnissen entsprechende Themen auswählen.

(4) Die Kommission erleichtert die transnationale Zusammenarbeit zu den in Absatz 3 genannten gemeinsamen Themen der Liste und gegebenenfalls weiteren von den Mitgliedstaaten ausgewählten Themen durch Förderung des wechselseitigen Lernens sowie koordinierte oder gemeinsame Aktionen. Insbesondere richtet die Kommission auf EU-Ebene eine Plattform ein, die den Aufbau transnationaler Partnerschaften, den Erfahrungs–austausch, den Aufbau von Kapazitäten und die Vernetzung sowie die Kapitalisierung und Verbreitung relevanter Ergebnisse erleichtern soll. Um die transnationale Zusammenarbeit zu erleichtern, entwickelt die Kommission außerdem einen Rahmen für die koordinierte Umsetzung mit gemeinsamen Finanzhilfekriterien, Arten von Maßnahmen, Zeitplänen für die Maßnahmen sowie gemeinsamen Methodikkonzepten für Begleitung und Bewertung.

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