Artikel 9 VO (EU) 2013/1304

Soziale Innovation

(1) Der ESF fördert soziale Innovation auf allen Gebieten seines Interventionsbereichs gemäß Artikel 3 dieser Verordnung, vor allem mit dem Ziel der lokalen oder regionalen Erprobung, Bewertung und Umsetzung in größerem Maßstab von innovativen Lösungen, darunter auch auf lokaler oder regionaler Ebene, um sozialen Bedürfnissen in Partnerschaft mit den relevanten Partner und vor allem den Sozialpartnern zu begegnen.

(2) Die Mitgliedstaaten legen entweder in ihren operationellen Programmen oder zu einem späteren Zeitpunkt bei der Durchführung Bereiche für soziale Innovationen fest, die den besonderen Bedürfnissen der Mitgliedstaaten entsprechen.

(3) Die Kommission erleichtert den Kapazitätenaufbau für soziale Innovationen, vor allem indem sie das wechselseitige Lernen, die Einrichtung von Netzwerken und die Verbreitung und Förderung bewährter Verfahren und Methoden unterstützt.

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