Artikel 19 VO (EU) 2013/1304

Begleitung und Bewertung

(1) Neben den Aufgaben des Begleitausschusses gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 prüft der Begleitausschuss mindestens einmal jährlich die Durchführung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen im Kontext des operationellen Programms und in Bezug auf die Fortschritte bei der Erreichung ihrer Ziele.

(2) Der jährliche Durchführungsbericht und der abschließende Bericht gemäß Artikel 50 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthalten zusätzliche Informationen über die Durchführung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament eine Zusammenfassung dieser Berichte gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

Die Kommission nimmt an der jährlichen Debatte des Parlaments über diese Berichte teil

(3) Ab April 2015 und in den darauffolgenden Jahren übermittelt die Verwaltungsbehörde der Kommission auf elektronischem Weg gemeinsam mit dem jährlichen Durchführungsbericht gemäß Artikel 50 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 strukturierte Daten für alle Prioritätsachsen oder Teile davon, in deren Rahmen die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen unterstützt wird Die übermittelten Indikatordaten beziehen sich auf die Werte für die in den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung festgehaltenen Indikatoren und gegebenenfalls auf programmspezifische Indikatoren. Sie beziehen sich auf vollständig oder teilweise durchgeführte Vorhaben.

(4) Der jährliche Durchführungsbericht nach Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder gegebenenfalls der nach Artikel 111 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorzulegende Sachstandsbericht und der bis zum 31. Mai 2016 vorzulegende jährliche Durchführungsbericht enthalten die wichtigsten Ergebnisse der Bewertungen gemäß Absatz 6 dieses Artikels. Die Berichte enthalten auch Angaben und Bewertungen bezüglich der Qualität der von den Teilnehmern der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen, einschließlich benachteiligter Menschen, solcher, die Randgruppen angehören sowie solcher, die das Bildungssystem ohne Qualifikationen verlassen, erhaltenen Beschäftigungsangebote. Die Berichte enthalten auch Angaben und Bewertungen bezüglich der Fortschritte der Teilnehmer bei der Fortbildung sowie darüber, ob sie dauerhafte und angemessene Arbeitsplätze gefunden oder ob sie inzwischen eine Ausbildung oder ein qualitativ hochwertiges Praktikum absolvieren.

(5) Der Fortschrittsbericht gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthält zusätzliche Informationen über die Durchführung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen einschließlich einer Bewertung. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament eine Zusammenfassung dieser Berichte gemäß Artikel 53 Absatz 2 jener Verordnung und nimmt an der Debatte des Parlaments über diese Berichte teil.

(6) Mindestens zweimal im Programmplanungszeitraum werden im Rahmen einer Bewertung Wirksamkeit, Effizienz und Auswirkungen der Unterstützung durch den ESF und die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und der Durchführung der Jugendgarantie bewertet.

Die erste Bewertung wird bis zum 31. Dezember 2015 und die zweite Bewertung bis zum 31. Dezember 2018 abgeschlossen sein.

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