Artikel 20 VO (EU) 2013/1304

Informations- und Kommunikationsmaßnahmen

(1) Die Begünstigten sorgen dafür, dass die an einem Vorhaben Beteiligten ausdrücklich über die Unterstützung durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen informiert werden, die durch ESF-Mittel und die besondere Mittelzuteilung im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen bereitgestellt wird.

(2) Alle Unterlagen, die sich auf die Durchführung eines Vorhabens beziehen und für die Öffentlichkeit oder für Teilnehmer herausgegeben werden, auch Teilnahmebestätigungen und Bescheinigungen im Zusammenhang mit einem solchen Vorhaben, enthalten einen Hinweis darauf, dass das Vorhaben im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen unterstützt wurde.

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