Artikel 22 VO (EU) 2013/1304
Finanzielle Unterstützung
(1) Im Kommissionsbeschluss zur Annahme eines operationellen Programms wird der Höchstbetrag der Unterstützung durch die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen und die entsprechende Unterstützung durch den ESF als Gesamtbetrag und auch für die einzelnen Kategorien von Regionen für jede Prioritätsachse festgelegt. Der entsprechende durch den ESF bereitgestellte Betrag ist mindestens so hoch wie die Unterstützung durch die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen für jede Prioritätsachse.
(2) Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Beträge wird im Kommissionsbeschluss nach Absatz 1 zudem das Verhältnis zwischen den Kategorien von Regionen für die Unterstützung durch den ESF für jede Prioritätsachse festgelegt.
(3) Wird die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen im Rahmen einer spezifischen Prioritätsachse durchgeführt, die förderungsberechtigte Regionen aus mehr als einer Kategorie abdeckt, findet bezüglich der ESF-Mittel der höchste Kofinanzierungssatz Anwendung.
Die Anforderung der nationalen Kofinanzierung gilt nicht für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen.
Der durch den Kommissionsbeschluss nach Absatz 1 festgelegte Gesamtkofinanzierungssatz der Prioritätsachse wird unter Berücksichtigung des Kofinanzierungssatzes für die ESF-Mittel und der besonderen Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen berechnet.
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