Artikel 24 VO (EU) 2013/1304
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 14 Absatz 1 wird der Kommission ab dem 21. Dezember 2013 bis zum 31. Dezember 2020 übertragen.
(3) Die in Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Der Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem anderen im Beschluss genannten Zeitpunkt in Kraft. Er berührt nicht die Gültigkeit etwaiger bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie diesen gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein gemäß Artikel 14 Absatz 1 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur unter der Bedingung in Kraft, dass das Europäische Parlament oder der Rat binnen zwei Monaten nach Zugang des Rechtsakts keine Einwände erhebt oder sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht beabsichtigen, Einwände zu erheben. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rats um zwei Monate verlängert.
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