Artikel 25 VO (EU) 2013/1304
Ausschuss gemäß Artikel 163 AEUV
(1) Die Kommission wird gemäß Artikel 163 AEUV von einem Ausschuss (im Folgenden "ESF-Ausschuss") unterstützt.
(2) Das Mitglied der Kommission, das den Vorsitz im ESF-Ausschuss führt, kann diese Aufgabe einem hohen Beamten der Kommission übertragen. Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von der Kommission wahrgenommen.
(3) Jeder Mitgliedstaat benennt für einen Zeitraum von höchstens sieben Jahren einen Vertreter der Regierung, einen Vertreter der Arbeitnehmerverbände und einen Vertreter der Arbeitgeberverbände sowie für diese Mitglieder jeweils einen Stellvertreter. Bei Abwesenheit eines Mitglieds nimmt automatisch dessen Stellvertreter mit allen Rechten an den Beratungen teil.
(4) Auch die Dachorganisationen der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberverbände auf Unionsebene entsenden je einen Vertreter in den ESF-Ausschuss.
(5) Der ESF-Ausschuss kann nichtstimmberechtigte Vertreter der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen Investitionsfonds sowie der entsprechenden Organisationen der Zivilgesellschaft zu seinen Sitzungen einladen, wenn dies aufgrund der Tagesordnung erforderlich ist.
(6) Der ESF-Ausschuss
- a)
- wird zum Entwurf von Beschlüssen der Kommission betreffend die operationellen Programme und zur Programmplanung im Fall der Unterstützung durch den ESF gehört;
- b)
- wird zum geplanten Einsatz technischer Hilfe im Fall der Unterstützung durch den ESF gehört, und auch zu anderen Fragen, die Auswirkungen auf die Durchführung von Strategien auf Unionsebene haben und die für den ESF relevant sind;
- c)
- billigt die Liste gemeinsamer Themen für die transnationale Zusammenarbeit gemäß Artikel 10 Absatz 3.
(7) Der ESF-Ausschuss kann Stellungnahmen abgeben zu
- a)
- Fragen im Zusammenhang mit dem ESF-Beitrag zur Durchführung der Strategie Europa 2020;
- b)
- Themen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die für den ESF von Bedeutung sind;
- c)
- anderen als den in Absatz 6 genannten Fragen im Zusammenhang mit dem ESF, die ihm von der Kommission vorgelegt werden.
(8) Die Stellungnahmen des ESF-Ausschusses werden mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen angenommen und dem Europäischen Parlament zur Information übermittelt. Die Kommission unterrichtet den ESF-Ausschuss darüber, inwieweit sie seine Stellungnahmen berücksichtigt hat.
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