Artikel 5 VO (EU) 2013/1304
Indikatoren
(1) Die Output- und Ergebnisindikatoren nach Anhang I dieser Verordnung und gegebenenfalls die programmspezifischen Indikatoren werden in Einklang mit Artikel 27 Absatz 4 und Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii und iv der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 verwendet. Alle gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren sind bei allen Investitionsprioritäten anzugeben. Die in Anhang II dieser Verordnung genannten Ergebnisindikatoren werden gemäß Absatz 2 diese Artikels angegeben. Die Daten sollten erforderlichenfalls nach Geschlecht aufgeschlüsselt angegeben werden.
Für die gemeinsamen und programmspezifischen Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf Null gesetzt. Sofern es für die Art des unterstützten Vorhabens von Belang ist, werden für das Jahr 2023 kumulative quantifizierte Sollvorgaben für diese Indikatoren festgelegt. Outputindikatoren werden in absoluten Zahlen ausgedrückt.
Für diese gemeinsamen und programmspezifischen Ergebnisindikatoren, für die eine kumulative quantifizierte Sollvorgabe für 2023 festgelegt wurde, werden Ausgangswerte unter Verwendung der neuesten verfügbaren Daten oder anderer relevanter Informationsquellen festgelegt. Die programmspezifischen Ergebnisindikatoren und dazugehörigen Sollvorgaben können quantitativ oder qualitativ formuliert sein.
(2) Neben den in Absatz 1 erwähnten Indikatoren werden die in Anhang II dieser Verordnung genannten Ergebnisindikatoren für alle Vorhaben verwendet, die im Rahmen der Investitionspriorität nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii zur Durchführung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen unterstützt werden. Alle in Anhang II dieser Verordnung genannten Indikatoren werden mit einer kumulativen quantifizierten Sollvorgabe für 2023 und einem Ausgangswert verknüpft.
(3) Gemeinsam mit den jährlichen Durchführungsberichten übermittelt jede Verwaltungsbehörde auf elektronischem Weg strukturierte Daten für die einzelnen Prioritätsachsen nach Investitionsprioritäten. Die Daten werden für die in Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Interventionskategorien und die Output- und Ergebnisindikatoren vorgelegt. Abweichend von Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 beziehen sich die für Output- und Ergebnisindikatoren übermittelten Daten auf Werte für teilweise oder vollständig durchgeführte Vorhaben.
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