Artikel 4 VO (EU) 2013/1304

Kohärenz und thematische Konzentration

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Strategie und die Maßnahmen, die in den operationellen Programmen beschrieben werden, kohärent damit sind und die Probleme aufgreifen, die in ihren nationalen Reformprogrammen sowie gegebenenfalls in ihren anderen nationalen Strategien gegen Arbeitslosigkeit, Armut und soziale Ausgrenzung und auch den einschlägigen Empfehlungen des Rates gemäß Artikel 148 Absatz 4 AEUV aufgezeigt werden, um so zur Erreichung der Kernziele der Strategie Europa 2020 in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und Armutsbekämpfung beizutragen.

(2) Mindestens 20 % der insgesamt in jedem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden ESF-Mittel werden für das thematische Ziel "Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung der Armut und jeglicher Diskriminierung" nach Artikel 9 Absatz 1 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bereitgestellt.

(3) Bei der thematischen Konzentration gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:

a)
In stärker entwickelten Regionen konzentrieren die Mitgliedstaaten mindestens 80 % der jedem operationellen Programm zugewiesenen ESF-Mittel auf bis zu fünf der Investitionsprioritäten nach Artikel 3 Absatz 1.
b)
In Übergangsregionen konzentrieren die Mitgliedstaaten mindestens 70 % der jedem operationellen Programm zugewiesenen ESF-Mittel auf bis zu fünf der Investitionsprioritäten nach Artikel 3 Absatz 1.
c)
In weniger entwickelten Regionen konzentrieren die Mitgliedstaaten mindestens 60 % der jedem operationellen Programm zugewiesenen ESF-Mittel auf bis zu fünf der Investitionsprioritäten nach Artikel 3 Absatz 1.

(4) Die in Artikel 11 Absatz 1 aufgeführten Prioritätsachsen werden bei der Berechnung der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels aufgeführten Prozentsätze nicht berücksichtigt.

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