ANHANG I VO (EU) 2013/1304
Gemeinsame Output- und Ergebnisindikatoren für ESF-Investitionen
(1) Gemeinsame Outputindikatoren betreffend die Teilnehmer Unter „Teilnehmern” (*) sind Personen zu verstehen, die unmittelbar von einer ESF-Intervention profitieren, die sich anhand ihrer Merkmale ermitteln lassen und deren Merkmale von ihnen erfragt werden können und für die besondere Ausgaben getätigt werden. Sonstige Personen werden nicht als Teilnehmer eingestuft. Alle Daten werden nach Geschlecht aufgeschlüsselt. Die gemeinsamen Outputindikatoren für Teilnehmer sind die folgenden: - —
Arbeitslose, auch Langzeitarbeitslose*
- —
Langzeitarbeitslose*
- —
Nichterwerbstätige*
- —
Nichterwerbstätige, die keine schulische oder berufliche Bildung absolvieren*
- —
Erwerbstätige, auch Selbstständige*
- —
Unter 25-Jährige*
- —
Über 54-Jährige*
- —
Über 54-Jährige, die arbeitslos sind, einschließlich Langzeitarbeitsloser, oder die nicht erwerbstätig sind und keine schulische oder berufliche Bildung absolvieren*
- —
Mit Grundbildung (ISCED 1) oder Sekundarbildung Unterstufe (ISCED 2)*
- —
Mit Sekundarbildung Oberstufe (ISCED 3) oder postsekundärer Bildung (ISCED 4)*
- —
Mit tertiärer Bildung (ISCED 5 bis 8)*
- —
Migranten, Teilnehmer ausländischer Herkunft, Angehörige von Minderheiten (u. a. marginalisierte Gemeinschaften, wie etwa die Roma)**
- —
Teilnehmer mit Behinderungen**
- —
Sonstige benachteiligte Personen**
Die Gesamtzahl der Teilnehmer wird automatisch auf der Grundlage der Outputindikatoren errechnet. Diese Daten über Teilnehmer an einem durch den ESF geförderten Vorhaben werden in den jährlichen Durchführungsberichten gemäß Artikel 50 Absätze 1 und 2 und Artikel 111 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgelegt. Die folgenden Daten über Teilnehmer werden in den jährlichen Durchführungsberichten gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgelegt: - —
Obdachlose oder von Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt Betroffene*
- —
Personen, die in ländlichen Gebieten leben*(**)
Die Daten zu diesen beiden Indikatoren werden auf der Grundlage einer repräsentativen Auswahl von Teilnehmern innerhalb jeder Investitionspriorität gesammelt. Die interne Validität wird derart sichergestellt, dass die Daten auf Ebene der Investitionspriorität verallgemeinert werden können.
Arbeitslose, auch Langzeitarbeitslose*
Langzeitarbeitslose*
Nichterwerbstätige*
Nichterwerbstätige, die keine schulische oder berufliche Bildung absolvieren*
Erwerbstätige, auch Selbstständige*
Unter 25-Jährige*
Über 54-Jährige*
Über 54-Jährige, die arbeitslos sind, einschließlich Langzeitarbeitsloser, oder die nicht erwerbstätig sind und keine schulische oder berufliche Bildung absolvieren*
Mit Grundbildung (ISCED 1) oder Sekundarbildung Unterstufe (ISCED 2)*
Mit Sekundarbildung Oberstufe (ISCED 3) oder postsekundärer Bildung (ISCED 4)*
Mit tertiärer Bildung (ISCED 5 bis 8)*
Migranten, Teilnehmer ausländischer Herkunft, Angehörige von Minderheiten (u. a. marginalisierte Gemeinschaften, wie etwa die Roma)**
Teilnehmer mit Behinderungen**
Sonstige benachteiligte Personen**
Obdachlose oder von Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt Betroffene*
Personen, die in ländlichen Gebieten leben*(**)
(2) Gemeinsame Outputindikatoren betreffend die Einrichtungen sind:- —
Zahl der Projekte, die teilweise oder gänzlich von Sozialpartnern oder Nichtregierungsorganisationen durchgeführt werden
- —
Zahl der Projekte, die die dauerhafte Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben erhöhen und ihr berufliches Fortkommen verbessern
- —
Zahl der Projekte, die auf öffentliche Verwaltungen oder öffentliche Dienste auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene ausgerichtet sind
- —
Zahl der unterstützten Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (einschließlich kooperativer Unternehmen und Unternehmen der Sozialwirtschaft).
Diese Daten werden in den jährlichen Durchführungsberichten gemäß Artikel 50 Absätze 1 und 2 und Artikel 111 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgelegt.
Zahl der Projekte, die teilweise oder gänzlich von Sozialpartnern oder Nichtregierungsorganisationen durchgeführt werden
Zahl der Projekte, die die dauerhafte Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben erhöhen und ihr berufliches Fortkommen verbessern
Zahl der Projekte, die auf öffentliche Verwaltungen oder öffentliche Dienste auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene ausgerichtet sind
Zahl der unterstützten Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (einschließlich kooperativer Unternehmen und Unternehmen der Sozialwirtschaft).
(3) Gemeinsame Indikatoren für unmittelbare Ergebnisse betreffend die Teilnehmer sind:- —
Nichterwerbstätige Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme auf Arbeitsuche sind*,
- —
Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine schulische/berufliche Bildung absolvieren*,
- —
Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine Qualifizierung erlangen*,
- —
Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbständige*,
- —
Benachteiligte Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme auf Arbeitsuche sind, eine schulische/berufliche Bildung absolvieren, eine Qualifizierung erlangen, einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbständige**.
Diese Daten werden in den jährlichen Durchführungsberichten gemäß Artikel 50 Absätze 1 und 2 und Artikel 111 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgelegt. Alle Daten werden nach Geschlecht aufgeschlüsselt.
Nichterwerbstätige Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme auf Arbeitsuche sind*,
Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine schulische/berufliche Bildung absolvieren*,
Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine Qualifizierung erlangen*,
Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbständige*,
Benachteiligte Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme auf Arbeitsuche sind, eine schulische/berufliche Bildung absolvieren, eine Qualifizierung erlangen, einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbständige**.
(4) Gemeinsame Indikatoren für längerfristige Ergebnisse betreffend die Teilnehmer sind:- —
Teilnehmer, die innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbständige*,
- —
Teilnehmer, deren Situation auf dem Arbeitsmarkt sich innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Teilnahme verbessert hat*,
- —
Über 54-jährige Teilnehmer, die sechs Monate nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbständige*,
- —
Benachteiligte Teilnehmer, die innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbständige**.
Diese Daten werden in den jährlichen Durchführungsberichten gemäß Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgelegt. Sie werden auf der Grundlage einer repräsentativen Auswahl von Teilnehmern innerhalb jeder Investitionspriorität gesammelt. Die interne Validität der Auswahl wird derart sichergestellt, dass die Daten auf Ebene der Investitionspriorität verallgemeinert werden können. Alle Daten werden nach Geschlecht aufgeschlüsselt.
Teilnehmer, die innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbständige*,
Teilnehmer, deren Situation auf dem Arbeitsmarkt sich innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Teilnahme verbessert hat*,
Über 54-jährige Teilnehmer, die sechs Monate nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbständige*,
Benachteiligte Teilnehmer, die innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbständige**.
Fußnote(n):
- (*)
- (+)
- Die Verwaltungsbehörden richten ein System zur Aufzeichnung und Speicherung der Daten der einzelnen Teilnehmer in digitalisierter Form gemäß Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ein. Die von den Mitgliedstaaten eingeführten Regelungen für die Datenverarbeitung müssen in Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31), insbesondere Artikel 7 und 8, stehen.
Bei Daten, die zu den mit * gekennzeichneten Indikatoren übermittelt werden, handelt es sich um personenbezogene Daten gemäß Artikel 7 der Richtlinie 95/46/EG. Ihre Verarbeitung ist für die Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt (Artikel 7 Buchstabe c der Richtlinie 95/46/EG). Für die Begriffsbestimmung von „für die Verarbeitung Verantwortlicher” siehe Artikel 2 der Richtlinie 95/46/EG.
Bei Daten, die zu den mit ** gekennzeichneten Indikatoren übermittelt werden, handelt es sich um eine besondere Kategorie personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 der Richtlinie 95/46/EG. Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich angemessener Garantien aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses entweder im Wege einer nationalen Rechtsvorschrift oder im Wege einer Entscheidung der Kontrollstelle andere als die in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG genannten Ausnahmen vorsehen (Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 95/46/EG).
- (**)
- (++)
- Die Daten werden auf der Ebene kleinerer Verwaltungseinheiten (lokaler Gebietskörperschaften) gemäß Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) gesammelt (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.