ANHANG II VO (EU) 2013/1304
Ergebnisindikatoren für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen
Diese Daten sind in den jährlichen Durchführungsberichten gemäß Artikel 50 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und in dem im April 2015 vorgelegten Bericht gemäß Artikel 19 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung anzugeben. Alle Daten sind nach Geschlecht aufzuschlüsseln.- (1)
- Gemeinsame Indikatoren für unmittelbare Ergebnisse für Teilnehmer
Unter "Teilnehmern"(1) sind Personen zu verstehen, die unmittelbar von Interventionen im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen profitieren, die sich ermitteln lassen, deren Merkmale erfragt werden können und für die besondere Ausgaben getätigt werden. Indikatoren für unmittelbare Ergebnisse sind:- —
Arbeitslose Teilnehmer, die die Teilnahme an dem durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen unterstützten Vorhaben beendet haben*
- —
Arbeitslose Teilnehmer, denen nach ihrer Teilnahme eine Arbeitsstelle oder eine weiterführende Ausbildung, ein Ausbildungs- oder ein Praktikumsplatz angeboten wird*
- —
Arbeitslose Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine schulische/berufliche Bildung absolvieren, eine Qualifizierung erlangen oder einen Arbeitsplatz, einschließlich einer Selbständigen Tätigkeit, haben*
- —
Langzeitarbeitslose Teilnehmer, die die Teilnahme an dem durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen unterstützten Vorhaben beendet haben*
- —
Langzeitarbeitslose Teilnehmer, denen nach ihrer Teilnahme eine Arbeitsstelle oder eine weiterführende Ausbildung, ein Ausbildungs- oder ein Praktikumsplatz angeboten wird*
- —
Langzeitarbeitslose Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine schulische/berufliche Bildung absolvieren, eine Qualifizierung erlangen oder einen Arbeitsplatz, einschließlich einer Selbständigen Tätigkeit, haben*
- —
Nichterwerbstätige Teilnehmer ohne schulische/berufliche Bildung, die die Teilnahme an dem durch die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen unterstützten Vorhaben beendet haben**
- —
Nicht erwerbstätige Teilnehmer, denen nach ihrer Teilnahme eine Arbeitsstelle oder eine weiterführende Ausbildung, ein Ausbildungs- oder ein Praktikumsplatz angeboten wird*
- —
Nicht erwerbstätige Teilnehmer ohne schulische/berufliche Bildung, die nach ihrer Teilnahme eine schulische/berufliche Bildung absolvieren, eine Qualifizierung erlangen oder einen Arbeitsplatz, einschließlich einer Selbständigen Tätigkeit, haben*.
- (2)
- Gemeinsame Indikatoren für längerfristige Ergebnisse für Teilnehmer
Indikatoren für längerfristige Ergebnisse sind:- —
Teilnehmer, die innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Teilnahme eine weiterführende Ausbildung, zu einer Qualifizierung führende Schulungsprogramme, eine Ausbildung oder ein Praktikum absolvieren*,
- —
Teilnehmer, die innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben*,
- —
Teilnehmer, die innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Teilnahme selbständig sind*.
Fußnote(n):
- (1)
Die Verwaltungsbehörden richten ein System zur Aufzeichnung und Speicherung der Daten der einzelnen Teilnehmer in digitalisierter Form gemäß Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe d der 1303/2013 ein Die von den Mitgliedstaaten eingeführten Regelungen für die Datenverarbeitung müssen in Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG, insbesondere Artikel 7 und 8, stehen.
Bei Daten, die zu den mit * gekennzeichneten Indikatoren übermittelt werden, handelt es sich um personenbezogene Daten gemäß Artikel 7 der Richtlinie 95/46/EG. Ihre Verarbeitung ist für die Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt (Artikel 7 Buchstabe c der Richtlinie 95/46/EG). Für die Begriffsbestimmung von "für die Verarbeitung Verantwortlicher" siehe Artikel 2 der Richtlinie 95/46/EG.
Bei Daten, die zu den mit ** gekennzeichneten Indikatoren übermittelt werden, handelt es sich um eine besondere Kategorie personenbezogener Daten gemäß Artikel 8 der Richtlinie 95/46/EG. Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich angemessener Garantien aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses entweder im Wege einer nationalen Rechtsvorschrift oder im Wege einer Entscheidung der Kontrollstelle andere als die in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG genannten Ausnahmen vorsehen (Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 95/46/EG).
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