Artikel 10 VO (EU) 2013/1305
Genehmigung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums
(1) Der Mitgliedstaat unterbreitet der Kommission einen Vorschlag für jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums mit allen in Artikel 8 genannten Angaben.
(2) Die Kommission genehmigt jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums im Wege eines Durchführungsrechtsakts.
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