Artikel 11 VO (EU) 2013/1305

Änderung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums

Programmänderungsanträge der Mitgliedstaaten werden nach den folgenden Verfahren genehmigt:

a)
Die Kommission beschließt im Wege von Durchführungsrechtsakten über Programmänderungsanträge, die Folgendes betreffen:

i)
eine Änderung der Programmstrategie, bei der eine mit einem Schwerpunktbereich verbundene quantifizierbare Zielvorgabe um mehr als 50 % geändert wird;
ii)
eine Änderung des Beitragssatzes des ELER für eine oder mehrere Maßnahmen;
iii)
eine Änderung des gesamten Unionsbeitrags oder seiner jährlichen Aufteilung auf Programmebene;

b)
Die Kommission genehmigt im Wege von Durchführungsrechtsakten Anträge, die Programme in allen andern Fällen zu ändern. Sie betreffen insbesondere

i)
die Einführung oder Rücknahme von Maßnahmen oder Arten von Vorhaben;
ii)
Änderungen bei der Beschreibung von Maßnahmen, einschließlich Änderungen der Bedingungen für die Förderfähigkeit;
iii)
eine Mittelübertragung zwischen Maßnahmen, die mit unterschiedlichen Beitragssätzen des ELER durchgeführt werden;

Für die Zwecke des Buchstaben b Ziffern i, ii und iii jedoch, in denen die Mittelübertragung weniger als 20 % der Zuweisung zu einer Maßnahme und weniger als 5 % des ELER-Gesamtbeitrags zum Programm betrifft, gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die Kommission in einem Zeitraum von 42 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags keinen Beschluss über den Antrag gefasst hat. Dieser Zeitraum umfasst nicht den Zeitraum, der an dem Tag nach dem Tag beginnt, an dem die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Bemerkungen übermittelt hat, und der an dem Tag endet, an dem der Mitgliedstaat auf die Bemerkungen geantwortet hat.

c)
Es ist keine Genehmigung durch die Kommission für Korrekturen rein schreibtechnischer oder redaktioneller Art, die sich nicht auf die Umsetzung der Politik und der Maßnahmen auswirken, erforderlich. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von diesen Änderungen in Kenntnis.

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