Artikel 14 VO (EU) 2013/1305
Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen
(1) Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme bezieht sich auf Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen, auf Demonstrationstätigkeiten und Informationsmaßnahmen. Die Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen können Ausbildungskurse, Workshops und Coaching umfassen.
Die Förderung kann auch den kurzzeitigen Austausch des land- und forstwirtschaftlichen Managements sowie den Besuch land- und forstwirtschaftlicher Betriebe umfassen.
(2) Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme kommt Personen zugute, die in der Land-, Ernährungs- oder Forstwirtschaft tätig sind, ferner Landbewirtschaftern und anderen Wirtschaftsakteuren, bei denen es sich um in ländlichen Gebieten tätige KMU handelt.
Die Förderung wird dem Anbieter der Ausbildung oder des sonstigen Wissentransfers oder sonstiger Informationsmaßnahmen gewährt.
(3) Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme umfasst keine Lehrgänge oder Praktika, die Teil normaler Ausbildungsprogramme oder -gänge im Sekundarbereich oder in höheren Bereichen sind.
Die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsdiensten müssen über die geeigneten Fähigkeiten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgabe verfügen.
(4) Im Rahmen dieser Maßnahme förderfähige Kosten sind die Kosten für die Organisation und Bereitstellung des Wissenstransfers oder der Informationsmaßnahme. Infolge von Demonstrationstätigkeiten installierte Infrastruktur darf auch nach Abschluss des Vorhabens genutzt werden. Im Fall von Demonstrationsprojekten kann sich die Unterstützung auch auf die dazugehörigen Investitionskosten erstrecken. Reise- und Aufenthaltskosten, Tagegelder für die Teilnehmer sowie die Kosten für die Vertretung der Landwirte sind ebenfalls förderfähig. Alle in diesem Absatz aufgeführten Kosten werden dem Begünstigten erstattet.
(5) Um sicherzustellen, dass die Regelungen für einen Austausch des land- und forstwirtschaftlichen Managements und die Besuchsregelungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe deutlich von ähnlichen Maßnahmen im Rahmen anderer Unionsregelungen unterscheidbar sind, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 83 über Dauer und Inhalt der Regelungen für einen Austausch zwischen Vertretern der land- und forstwirtschaftlichen Verwaltung und der Besuchsregelungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu erlassen.
(6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Erstattung der den Begünstigten entstandenen Kosten, wozu auch die Verwendung von Gutscheinen oder ähnlichem zählt.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 84 erlassen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.