Artikel 15 VO (EU) 2013/1305

Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste

(1) In Rahmen dieser Maßnahme wird eine Förderung gewährt, um

a)
den Landwirten, Junglandwirten im Sinne dieser Verordnung, Waldbesitzern, anderen Landbewirtschaftern und KMU in ländlichen Gebieten bei der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Verbesserung der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung sowie der Klimafreundlichkeit und -resilienz ihres Betriebs oder Unternehmens und/oder ihrer Investition zu helfen;
b)
den Aufbau von Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe sowie von Beratungsdiensten für forstwirtschaftliche Betriebe einschließlich der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gemäß den Artikeln 12 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu fördern;
c)
die Ausbildung von Beratern zu fördern.

(2) Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c wird entweder dem Anbieter der Beratung oder Ausbildung oder der Verwaltungsbehörde gewährt. Für den Fall, dass die Förderung der Verwaltungsbehörde gewährt wird, wird der Anbieter der Beratung oder Ausbildung von einer Stelle ausgewählt, die von der Verwaltungsbehörde funktional unabhängig ist. Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird der Behörde oder Stelle gewährt, die ausgewählt wurde, um den Betriebsführungs-, Vertretungs- oder Beratungsdienst für landwirtschaftliche Betriebe bzw. den Beratungsdienst für forstwirtschaftliche Betriebe aufzubauen.

(3) Die zur Beratung ausgewählten Behörden oder Stellen müssen über angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Bereiche, in denen sie Beratungen erteilen, verfügen. Die Anbieter werden im Rahmen dieser Maßnahme anhand eines Auswahlverfahrens ausgewählt, das gleichermaßen öffentlichen wie privaten Einrichtungen offensteht. Dieses Auswahlverfahren muss objektiv sein und den Ausschluss von Bewerbern mit Interessenkonflikten vorsehen.

Bei ihrer Beratungstätigkeit haben die Beratungsdienste die Geheimhaltungspflichten gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einzuhalten.

(3a) Für die Zwecke dieses Artikels führen die Mitgliedstaaten alle Kontrollen gemäß Artikel 65 Absatz 1 auf der Ebene der Anbieter der Beratung oder Ausbildung durch.

(4) Die Beratung einzelner Landwirte, von Junglandwirten im Sinne dieser Verordnung und anderen Landbewirtschaftern muss mit mindestens einer Priorität der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums in Verbindung stehen und mindestens eines der folgenden Elemente betreffen:

a)
Verpflichtungen auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs, die sich aus den Grundanforderungen an die Betriebsführung und/oder den Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ergeben;
b)
gegebenenfalls die dem Klima und der Umwelt zugutekommenden landwirtschaftlichen Verfahren gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und die Erhaltung der landwirtschaftlichen Fläche gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013;
c)
die in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehenen Maßnahmen auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs, die auf die Modernisierung von Betrieben, Schaffung von Wettbewerbsfähigkeit, sektorale Integration, Innovation, Marktorientierung sowie die Förderung des Unternehmergeistes abzielen;
d)
die von den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen für die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 3 der Wasserrahmenrichtlinie;
e)
die von den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen für die Umsetzung von Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, insbesondere die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2009/128/EG;
f)
gegebenenfalls Standards für die Sicherheit am Arbeitsplatz oder Sicherheitsstandards im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb;
g)
spezifische Beratung für Landwirte, die sich erstmals niederlassen.

Die Beratung kann sich auch auf andere Fragen, insbesondere Informationen über die Eindämmung des Klimawandels und die Anpassung an seine Auswirkungen, die biologische Vielfalt und den Wasserschutz gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 oder Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des landwirtschaftlichen Betriebs, einschließlich Aspekten der Wettbewerbsfähigkeit, beziehen. Dazu kann auch Beratung bei der Entwicklung kurzer Versorgungsketten, in Bezug auf ökologischen/biologischen Landbau und gesundheitliche Aspekte der Tierhaltung gehören.

(5) Die Beratung der Waldbesitzer muss mindestens die einschlägigen Verpflichtungen gemäß den Richtlinien 92/43/EWG, 2009/147/EG und der Wasserrahmenrichtlinie betreffen. Sie kann sich auch auf Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des forstwirtschaftlichen Betriebs beziehen.

(6) Die Beratung der KMU kann sich auf Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des Unternehmens beziehen.

(7) Soweit hinreichend begründet und angezeigt, kann die Beratung teilweise in Gruppen erfolgen, wobei der Situation des Einzelnen Rechnung zu tragen ist, der die Beratungsdienste in Anspruch nimmt.

(8) Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstaben a und c wird auf die in Anhang II festgesetzten Höchstbeträge beschränkt. Die Förderung gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird degressiv über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab der Einrichtung gezahlt.

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