Artikel 26 VO (EU) 2013/1305
Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse
(1) Die Förderung gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe e wird privaten Waldbesitzern, Gemeinden und deren Vereinigungen sowie KMU für Investitionen zur Verbesserung des forstwirtschaftlichen Potenzials oder für die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse gewährt, wobei diese Förderung eine Steigerung des Werts dieser Erzeugnisse bewirkt. In den Gebieten der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln, der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 und in den französischen Gebieten in äußerster Randlage darf die Förderung auch anderen Unternehmen als KMU gewährt werden.
(2) Investitionen im Zusammenhang mit der Verbesserung des wirtschaftlichen Werts der Wälder müssen anhand der erwarteten Verbesserungen der Wälder am Beispiel eines oder mehrerer Betriebe begründet werden und können Investitionen in bodenfreundliche und ressourcenfreundliche Erntemaschinen und -verfahren umfassen.
(3) Investitionen im Zusammenhang mit der Nutzung von Holz als Rohstoff oder Energiequelle sind auf alle der industriellen Verarbeitung vorangehenden Arbeitsvorgänge beschränkt.
(4) Der Höchstfördersatz ist in Anhang II festgesetzt.
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