Artikel 27 VO (EU) 2013/1305
Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen
(1) Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme wird gewährt, um die Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen in der Land- und Forstwirtschaft zu erleichtern, die folgende Ziele verfolgen:
- a)
- die Anpassung der Erzeugung und des Absatzes der Erzeuger, die Mitglieder solcher Gemeinschaften oder Organisationen sind, an die Markterfordernisse;
- b)
- die gemeinsame Vermarktung von Waren, einschließlich der Vorbereitung für den Verkauf, der Zentralisierung des Verkaufs und der Lieferung an den Großhandel;
- c)
- die Festlegung von gemeinsamen Regeln für die Produktinformation, insbesondere in Bezug auf die Ernte und die Verfügbarkeit, und
- d)
- sonstige Tätigkeiten, die von Erzeugergemeinschaften und -organisationen durchgeführt werden können, wie die Entwicklung von Geschäfts- und Marketingfähigkeiten sowie die Organisation und Förderung von Innovationsprozessen.
(2) Die Förderung wird Erzeugergemeinschaften und -organisationen gewährt, die von der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats auf der Grundlage eines Geschäftsplans förmlich anerkannt worden sind. Sie wird auf Erzeugergemeinschaften und -organisationen beschränkt, die KMU sind.
Die Mitgliedstaaten überprüfen, ob die Ziele des Geschäftsplans innerhalb von fünf Jahren nach Anerkennung der Erzeugergemeinschaft oder -organisation verwirklicht worden sind.
(3) Die Förderung wird auf der Grundlage eines Geschäftsplans als Pauschalförderung in Jahrestranchen für höchstens fünf Jahre nach der Anerkennung der Erzeugergemeinschaft oder -organisation gewährt und ist degressiv. Sie wird auf der Grundlage der jährlich vermarkteten Erzeugung der Erzeugergemeinschaft oder -organisation berechnet. Die Mitgliedstaaten zahlen die letzte Tranche erst, nachdem sie die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsplans überprüft haben.
Im ersten Jahr können die Mitgliedstaaten der Erzeugergemeinschaft oder -organisation die Förderung auf der Grundlage des durchschnittlichen Jahreswerts der Erzeugung zahlen, die ihre Mitglieder in den drei Jahren vor ihrem Beitritt zur Gemeinschaft oder Organisation vermarktet haben. Im Falle von Erzeugergemeinschaften und -organisationen in der Forstwirtschaft wird die Förderung auf der Grundlage der durchschnittlichen Erzeugung gezahlt, die die Mitglieder der Gemeinschaft oder Organisation in den letzten fünf Jahren vor der Anerkennung vermarktet haben, wobei der höchste und der niedrigste Wert ausgeschlossen werden.
(4) Die Höchstfördersätze und -beträge sind in Anhang II festgesetzt.
(5) Die Mitgliedstaaten können die Förderung für die Gründung von Erzeugergemeinschaften auch weiterzahlen, nachdem sie als Erzeugerorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013(1) anerkannt worden sind.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (Siehe Seite 671 dieses Amtsblatts).
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