Artikel 29 VO (EU) 2013/1305

Ökologischer/biologischer Landbau

(1) Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme wird je Hektar landwirtschaftlicher Fläche Landwirten oder Zusammenschlüssen von Landwirten gewährt, die sich freiwillig verpflichten, ökologische/biologische landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren und -methoden gemäß der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 einzuführen oder beizubehalten, und die aktive Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, entsprechend der Umsetzung im betreffenden Mitgliedstaat, sind.

(2) Die Förderung wird nur für Verpflichtungen gewährt, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen gemäß dem nationalen Recht hinausgehen. All diese Anforderungen müssen im Programm genannt werden.

(3) Die Verpflichtungen im Rahmen dieser Maßnahme werden für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen. Wird eine Förderung für den Übergang zum ökologischen/biologischen Landbau gewährt, so können die Mitgliedstaaten einen kürzeren anfänglichen Zeitraum festlegen, der dem Zeitraum der Umwandlung entspricht. Wird eine Förderung für die Beibehaltung des ökologischen/biologischen Landbaus gewährt, so können die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine jährliche Verlängerung vorsehen. Für neue Verpflichtungen zur Beibehaltung, die sich unmittelbar an die Verpflichtung des anfänglichen Zeitraums anschließen, können die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums auch einen kürzeren Zeitraum festlegen.

Für neue, ab 2021 eingegangene Verpflichtungen legen die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einen kürzeren Zeitraum von ein bis drei Jahren fest.

Sehen die Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine jährliche Verlängerung der Beibehaltung des ökologischen/biologischen Landbaus vor, darf die Verlängerung ab 2022 ein Jahr nicht überschreiten.

Abweichend von Unterabsatz 2 können die Mitgliedstaaten für neue, in den Jahren 2021 und 2022 eingegangene Verpflichtungen in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einen längeren Zeitraum als drei Jahre festlegen, wenn die Unterstützung zur Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau gewährt wird.

(4) Die Zahlungen werden jährlich gewährt um die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste, die den Begünstigten infolge der eingegangenen Verpflichtungen entstehen, zu decken. Erforderlichenfalls können sie auch Transaktionskosten bis zu einem Wert von 20 % der für die Agrarumwelt- und Klimavorhaben gezahlten Prämie decken. Werden Verpflichtungen von Zusammenschlüssen von Landwirten eingegangen, so beläuft sich der Höchstsatz auf 30 %.

Bei der Berechnung der Zahlungen nach Unterabsatz 1 ziehen die Mitgliedstaaten den Betrag ab, der erforderlich ist, damit keine Doppelfinanzierung der Methoden nach Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgt. Die Mitgliedstaaten können diesen abzuziehenden Betrag als festen Durchschnittsbetrag berechnen, der auf alle betreffenden Begünstigten, die die betreffenden Teilmaßnahmen durchführen, angewendet wird.

(5) Die Höchstförderbeträge sind in Anhang II festgesetzt.

(6) Um sicherzustellen, dass eine Doppelfinanzierung gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 ausgeschlossen ist, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 83 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der zu verwendenden Berechnungsmethode zu erlassen.

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