Artikel 30 VO (EU) 2013/1305

Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie

(1) Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme wird jährlich je Hektar landwirtschaftlicher Fläche oder Waldfläche zum Ausgleich zusätzlicher Kosten und Einkommensverlusten gewährt, die den Begünstigten aufgrund von Nachteilen in dem betreffenden Gebiet im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG, der Richtlinie 2009/147/EG und der Wasserrahmenrichtlinie entstehen.

Bei der Berechnung der Zahlungen im Zusammenhang mit der Förderung nach Unterabsatz 1 ziehen die Mitgliedstaaten den Betrag ab, der erforderlich ist, damit keine Doppelfinanzierung der Methoden nach Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgt. Die Mitgliedstaaten können diesen abzuziehenden Betrag als festen Durchschnittsbetrag berechnen, der auf alle betreffenden Begünstigten, die die betreffenden Teilmaßnahmen durchführen, angewendet wird.

(2) Die Förderung wird Landwirten und privaten Waldbesitzern und Vereinigungen von privaten Waldbesitzern gewährt. In angemessen begründeten Fällen kann sie auch anderen Landbewirtschaftern gewährt werden.

(3) Die Förderung für die Landwirte im Zusammenhang mit den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG wird nur bei Nachteilen gewährt, die sich aus Anforderungen ergeben, die über den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 94 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Rates und die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hinausgehen.

(4) Die Förderung für Landwirte im Zusammenhang mit der Wasserrahmenrichtlinie wird nur für spezifische Anforderungen gewährt, die

a)
mit der Wasserrahmenrichtlinie eingeführt wurden, mit den Maßnahmenprogrammen der Bewirtschaftungspläne für die Flusseinzugsgebiete zur Erreichung der Umweltziele der Richtlinie im Einklang stehen und über die Maßnahmen zur Durchführung anderen Unionsrechts zum Gewässerschutz hinausgehen;
b)
über die Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und den einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hinausgehen;
c)
über das Schutzniveau de Unionsrechts hinausgehen, die gemäß Artikel 4 Absatz 9 der Wasserrahmenrichtlinie zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie bestanden haben, und
d)
wesentliche Änderungen bei der Art der Landnutzung und/oder wesentliche Auflagen für landwirtschaftliche Praktiken vorschreiben, die zu einem erheblichen Einkommensverlust führen.

(5) Die Anforderungen gemäß den Absätzen 3 und 4 müssen im Programm genannt werden.

(6) Die folgenden Flächen kommen für Zahlungen in Betracht:

a)
als Natura-2000-Gebiete nach den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG ausgewiesene land- und forstwirtschaftliche Gebiete;
b)
andere für die Zwecke des Naturschutzes abgegrenzte Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen für die land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit, die zur Umsetzung von Artikel 10 der Richtlinie 92/43/EWG beitragen, sofern diese Gebiete bei jedem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums nicht über 5 % der in den territorialen Anwendungsbereich des Programms fallenden Natura-2000-Gebiete liegen;
c)
in Bewirtschaftungsplänen für Flusseinzugsgebiete nach der Wasserrahmenrichtlinie aufgeführte landwirtschaftliche Gebiete.

(7) Die Höchstförderbeträge sind in Anhang II festgesetzt.

(8) Um sicherzustellen, dass eine Doppelfinanzierung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 ausgeschlossen ist, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 83 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der zu verwendenden Berechnungsmethode zu erlassen.

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