Artikel 33 VO (EU) 2013/1305

Tierschutz

(1) Tierschutzzahlungen im Rahmen dieser Maßnahme werden Landwirten gewährt, die sich freiwillig verpflichten, Vorhaben durchzuführen, die in einer oder mehreren Tierschutzverpflichtungen bestehen, und die aktive Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, entsprechend der Umsetzung im betreffenden Mitgliedstaat, sind.

(2) Die Tierschutzzahlungen werden nur für Verpflichtungen gewährt, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen hinausgehen. Die einschlägigen Anforderungen müssen im Programm genannt werden.

Diese Verpflichtungen werden für einen Zeitraum von einem Jahr bis sieben Jahren eingegangen, der verlängert werden kann.

Für neue, ab 2021 eingegangene Verpflichtungen legen die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einen kürzeren Zeitraum von ein bis drei Jahren fest.

Sehen die Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 2 nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums eine jährliche Verlängerung der Verpflichtungen vor, darf die Verlängerung ab 2022 ein Jahr nicht überschreiten.

Abweichend von Unterabsatz 3 können die Mitgliedstaaten für neue, in den Jahren 2021 und 2022 eingegangene Verpflichtungen in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgrund der Art der Verpflichtungen und des angestrebten Nutzens für den Tierschutz einen längeren Zeitraum als drei Jahre festlegen.

(3) Die Zahlungen werden jährlich gewährt und entschädigen die Landwirte für die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtung. Erforderlichenfalls können sie auch Transaktionskosten für den Wert von bis zu 20 % der für die Tierschutzverpflichtungen gezahlten Prämie decken.

Der Förderhöchstbetrag ist in Anhang II festgesetzt.

(4) Um sicherzustellen, dass die Tierschutzverpflichtungen der allgemeinen Unionspolitik in diesem Bereich entsprechen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 83 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Begriffsbestimmung der Gebiete zu erlassen, in denen die Tierschutzverpflichtungen verbesserte Standards der Produktionsverfahren bieten müssen.

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