Artikel 34 VO (EU) 2013/1305

Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder

(1) Die Förderung im Rahmen dieser Maßnahme wird privaten Waldbesitzern und Waldbesitzern der öffentlichen Hand sowie anderen privatrechtlichen und öffentlichen Einrichtungen und deren Vereinigungen je Hektar Waldfläche gewährt, die sich freiwillig verpflichten, Vorhaben durchzuführen, die in einer oder mehreren Waldumwelt- und Klimaverpflichtungen bestehen. Bei Wäldern im Eigentum der öffentlichen Hand darf die Förderung nur gewährt werden, wenn die Einrichtung, die diese Wälder verwaltet, eine private Einrichtung oder eine Gemeinde ist.

Für Forstbetriebe, die eine bestimmte von den Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums festzusetzende Schwelle überschreiten, hängt die Förderung gemäß Absatz 1 von der Bereitstellung der einschlägigen Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Einklang mit dem auf der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa von 1993 definierten Aspekt der nachhaltigen Waldbewirtschaftung ab.

(2) Die Zahlungen werden nur für die Verpflichtungen gewährt, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß dem nationalen Forstgesetz oder anderem nationalen Recht hinausgehen. All diese Anforderungen müssen im Programm genannt werden.

Die Verpflichtungen werden für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen. Wenn dies erforderlich und ordnungsgemäß gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten in ihren Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums für bestimmte Verpflichtungsarten jedoch einen längeren Zeitraum festsetzen.

(3) Die Zahlungen decken die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und die Einkommensverluste, die den Begünstigten durch die eingegangenen Verpflichtungen entstehen. Erforderlichenfalls können sie auch die Transaktionskosten bis zu einem Wert von 20 % der für die Waldumweltverpflichtungen gezahlten Prämie decken. Der Höchstförderbetrag ist in Anhang II festgesetzt.

In hinreichend begründeten Fällen kann die Förderung für Umweltschutzvorhaben als Pauschalvergütung oder Einmalzahlung pro Einheit gewährt werden, wenn dies mit der Verpflichtung einhergeht, auf die kommerzielle Nutzung von Bäumen und Wäldern zu verzichten; die Höhe der Zahlung wird anhand der entstehenden zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste berechnet.

(4) Die Förderung kann öffentlichen und privaten Einrichtungen für die Erhaltung und Förderung forstgenetischer Ressourcen für nicht unter die Absätze 1, 2 und 3 fallende Vorhaben gewährt werden.

(5) Um den effizienten Einsatz der ELER-Haushaltsmittel sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 83 über die Arten von Vorhaben, die für eine Förderung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels in Betracht kommen, zu erlassen.

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