Artikel 38 VO (EU) 2013/1305
Fonds auf Gegenseitigkeit für widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten, Schädlingsbefall und Umweltvorfälle
(1) Um für die Förderung in Betracht zu kommen, muss der betreffende Fonds auf Gegenseitigkeit
- a)
- von der zuständigen Behörde nach nationalem Recht zugelassen worden sein;
- b)
- bei den Einzahlungen in den und Auszahlungen aus dem Fonds ein transparentes Vorgehen verfolgen;
- c)
- klare Regeln für die Zuweisung der Verantwortung für etwaige Schulden haben.
(2) Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für die Errichtung und Verwaltung der Fonds auf Gegenseitigkeit fest, insbesondere für die Gewährung der Entschädigungen und die Entschädigungsfähigkeit von Landwirten im Krisenfall sowie für die Verwaltung und Überwachung der Einhaltung dieser Regeln. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fondsregelungen bei Fahrlässigkeit seitens des Landwirts Sanktionen vorsehen.
Das Auftreten der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ereignisse muss von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats als solches förmlich anerkannt werden.
(3) Die Finanzbeiträge gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b dürfen sich nur auf Folgendes beziehen:
- a)
- die Verwaltungskosten für die Einrichtung des Fonds auf Gegenseitigkeit, degressiv aufgeteilt auf einen Höchstzeitraum von drei Jahren;
- b)
- die Beträge, die vom Fonds auf Gegenseitigkeit als finanzielle Entschädigung an die Landwirte ausgezahlt werden. Außerdem kann sich der Finanzbeitrag auf Zinsen für die vom Fonds zu Marktbedingungen aufgenommenen Darlehen zur Zahlung von Entschädigungen an die Landwirte im Krisenfall beziehen;
- c)
- die Aufstockung der jährlichen Einzahlungen in den Fonds;
- d)
- das ursprüngliche Grundkapital des Fonds auf Gegenseitigkeit.
Die Förderung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b darf nur für die Deckung von Einbußen gewährt werden, die durch widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen oder Pflanzenkrankheiten, Schädlingsbefall oder gemäß der Richtlinie 2000/29/EG erlassene Maßnahmen zur Ausrottung bzw. Eindämmung der Ausbreitung einer Pflanzenkrankheit oder eines Schädlings oder eines Umweltvorfalls verursacht werden, aufgrund deren mehr als 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des Landwirts im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts zerstört wurden. Zur Berechnung der Jahreserzeugung des Landwirts können Indizes herangezogen werden. Die angewandte Berechnungsmethode muss es ermöglichen, den tatsächlichen Verlust eines einzelnen Landwirts in einem bestimmten Jahr zu ermitteln. Die Mitgliedstaaten können beschließen, diesen Prozentsatz von 30 % zu senken, jedoch nicht unter 20 %.
Zum ursprünglichen Grundkapital darf kein Beitrag aus öffentlichen Mitteln geleistet werden.
(4) Hinsichtlich der Tierseuchen kann die finanzielle Entschädigung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b für Seuchen gewährt werden, die in der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit oder dem Anhang der Entscheidung 2009/470/EG aufgeführt sind.
(5) Der Höchstfördersatz ist in Anhang II festgesetzt. Bei der Förderung gemäß Absatz 3 Buchstabe b ist jegliche Förderung, die schon gemäß Absatz 3 Buchstaben c und d gewährt wurde, zu berücksichtigen.
Die Mitgliedstaaten können die für eine Förderung in Betracht kommenden Kosten begrenzen, indem sie Folgendes anwenden:
- a)
- Obergrenzen je Fonds,
- b)
- angemessene Obergrenzen je Einheit.
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