Artikel 39 VO (EU) 2013/1305

Einkommensstabilisierungsinstrument für Landwirte in allen Sektoren

(1) Die Förderung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c darf nur gewährt werden, wenn der Einkommensrückgang 30 % des durchschnittlichen Jahreseinkommens des einzelnen Landwirts im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts überschreitet. Einkommen im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c ist die Summe der Einnahmen, die der Landwirt aus dem Markt erhält, einschließlich jeder Art öffentlicher Unterstützung, unter Abzug der Kosten für Betriebsmittel. Die Auszahlungen aus dem Fonds auf Gegenseitigkeit an die Landwirte gleichen weniger als 70 % des Einkommensverlustes des Jahres aus, in dem der Erzeuger für diese Hilfe in Betracht kommt. Zur Berechnung des jährlichen Einkommensverlustes des Landwirts können Indizes herangezogen werden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, diesen Prozentsatz von 30 % zu senken, jedoch nicht unter 20 %.

(2) Um für die Förderung in Betracht zu kommen, muss der betreffende Fonds auf Gegenseitigkeit

a)
von der zuständigen Behörde nach nationalem Recht zugelassen worden sein;
b)
bei den Einzahlungen in den und Auszahlungen aus dem Fonds ein transparentes Vorgehen verfolgen;
c)
klare Regeln für die Zuweisung der Verantwortung für etwaige Schulden haben.

(3) Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für die Errichtung und Verwaltung der Fonds auf Gegenseitigkeit fest, insbesondere für die Gewährung der Entschädigungen an die Landwirte im Krisenfall und für die Verwaltung und Überwachung der Einhaltung dieser Regeln. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fondsregelungen bei Fahrlässigkeit seitens des Landwirts Sanktionen vorsehen.

(4) Die Finanzbeiträge gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c dürfen sich nur auf Folgendes beziehen:

a)
die Verwaltungskosten für die Einrichtung des Fonds auf Gegenseitigkeit, degressiv aufgeteilt auf einen Höchstzeitraum von drei Jahren;
b)
die Beträge, die vom Fonds auf Gegenseitigkeit als finanzielle Entschädigung an die Landwirte ausgezahlt werden. Außerdem kann sich der Finanzbeitrag auf Zinsen für die vom Fonds zu Marktbedingungen aufgenommenen Darlehen zur Zahlung von Entschädigungen an die Landwirte im Krisenfall beziehen;
c)
die Aufstockung der jährlichen Einzahlungen in den Fonds;
d)
das ursprüngliche Grundkapital des Fonds auf Gegenseitigkeit.

(5) Der Höchstfördersatz ist in Anhang II festgesetzt. Bei der Förderung gemäß Absatz 4 Buchstabe b ist jegliche Förderung, die schon gemäß Absatz 4 Buchstaben c und d gewährt wurde, zu berücksichtigen.

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