Artikel 39a VO (EU) 2013/1305
Einkommensstabilisierungsinstrument für Landwirte in einem spezifischen Sektor
(1) Die Förderung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d darf nur in gebührend begründeten Fällen und nur dann gewährt werden, wenn der Einkommensrückgang einen Schwellenwert von mindestens 20 % des durchschnittlichen Jahreseinkommens des einzelnen Landwirts im vorhergehenden Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts überschreitet. Zur Berechnung des jährlichen Einkommensverlustes des Landwirts können Indizes herangezogen werden. Einkommen im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d ist die Summe der Einnahmen, die der Landwirt aus dem Markt erhält, einschließlich jeder Art öffentlicher Unterstützung, unter Abzug der Kosten für Betriebsmittel. Die Auszahlungen aus dem Fonds auf Gegenseitigkeit an die Landwirte gleichen weniger als 70 % des Einkommensverlustes in dem Jahr aus, in dem der Erzeuger für diese Hilfe in Betracht kommt.
(2) Artikel 39 Absätze 2 bis 5 gilt für die Unterstützung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d.
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