Artikel 39b VO (EU) 2013/1305

Befristete Sonderunterstützung für Landwirte und KMU, die von der COVID-19-Krise besonders betroffen sind

(1) Die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme dient der Soforthilfe für besonders stark von der COVID-19-Krise betroffene Landwirte und KMU, damit diese ihre Geschäftstätigkeit unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen fortsetzen können.

(2) Unterstützung erhalten Landwirte, sowie KMU, die in der Verarbeitung, Vermarktung oder Entwicklung von unter Anhang I AEUV fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder von Baumwolle tätig sind, ausgenommen Fischereierzeugnisse. Bei dem Ergebnis des Produktionsprozesses kann es sich um ein nicht unter den Anhang fallendes Erzeugnis handeln.

(3) Die Mitgliedstaaten richten die Unterstützung gezielt auf die am stärksten von der COVID-19-Krise betroffenen Begünstigten aus, indem sie auf der Grundlage der verfügbaren Nachweise Förderfähigkeitsbedingungen und, falls von dem betroffenen Mitgliedstaat als angemessen erachtet, Auswahlkriterien festlegen, die objektiv und nichtdiskriminierend sein müssen.

(4) Die Unterstützung erfolgt in Form eines Pauschalbetrags, der auf Antrag auf Unterstützung, der bis zum 30. Juni 2021 von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, bis zum 31. Dezember 2021 auszuzahlen ist. Die anschließende Erstattung durch die Kommission erfolgt gemäß den Mittelzuweisungen und vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel. Die Höhe der Zahlungen kann nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien für verschiedene Kategorien von Begünstigten differenziert werden.

(5) Die Unterstützung beläuft sich auf maximal 7000 EUR je Landwirt und 50000 EUR je KMU.

(6) Bei der Gewährung von Unterstützung nach diesem Artikel berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Unterstützung, die im Rahmen anderer nationaler Stützungsinstrumente oder solcher der Union oder privater Regelungen gewährt wird, um auf die Auswirkungen der COVID-19-Krise zu reagieren.

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