Artikel 40 VO (EU) 2013/1305

Finanzierung von ergänzenden nationalen Direktzahlungen in Kroatien

(1) Den Betriebsinhabern, die für ergänzende nationale Direktzahlungen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Betracht kommen, kann eine Unterstützung gewährt werden. Die im genannten Artikel festgelegten Bedingungen gelten auch für die im Rahmen des vorliegenden Artikels zu gewährende Förderung.

(2) Die einem Betriebsinhaber für die Jahre 2014, 2015 und 2016 gewährte Förderung überschreitet nicht die Differenz zwischen

a)
der Höhe der in Kroatien für das betreffende Jahr gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 geltenden Direktzahlungen und
b)
45 % der ab dem Jahr 2022 geltenden entsprechenden Höhe dieser Direktzahlungen.

(3) Der Unionsbeitrag zu der Kroatien nach diesem Artikel in den Jahren 2014, 2015 und 2016 jeweils zu gewährenden Förderung überschreitet nicht 20 % der jeweiligen jährlichen Gesamtmittelzuweisung aus dem ELER.

(4) Der Beteiligungssatz des ELER an den Ergänzungen zu Direktzahlungen überschreitet nicht 80 %.

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