Artikel 41 VO (EU) 2013/1305

Vorschriften über die Durchführung der Maßnahmen

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften über die Durchführung der Maßnahmen dieses Abschnitts betreffend

a)
die Verfahren für die Auswahl von Behörden oder Stellen, die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Beratungs-, Betriebsführungs- oder Vertretungsdienste anbieten, und die Degressivität der Beihilfe im Rahmen der Beratungsdienstmaßnahme gemäß Artikel 15;
b)
die Bewertung der Fortschritte beim Geschäftsplan durch den Mitgliedstaat, die Zahlungsart sowie die Modalitäten für den Zugang zu anderen Maßnahmen für Junglandwirte im Rahmen der Maßnahme zur Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Betriebe gemäß Artikel 19;
c)
die Umrechnung in andere als die in Anhang II verwendeten Einheiten und die Sätze für die Umrechnung der Tierbestände in Großvieheinheiten (GVE) im Rahmen der Maßnahmen nach den Artikeln 28, 29, 33 und 34;
d)
die Möglichkeit, die Standardannahmen für zusätzliche Kosten und Einkommensverluste im Rahmen der Maßnahmen der Artikel 28 bis 31, 33 und 34 und Kriterien für die Berechnung zugrunde zu legen;
e)
die Berechnung der Höhe der Förderung, wenn ein Vorhaben im Rahmen mehrerer Maßnahmen für eine Förderung in Betracht kommt.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 84 erlassen.

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