Artikel 44 VO (EU) 2013/1305

LEADER-Kooperationstätigkeiten

(1) Die Förderung gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird gewährt für

a)
Kooperationsprojekte innerhalb eines Mitgliedstaats (gebietsübergreifende Zusammenarbeit) oder Kooperationsprojekte von Gebieten mehrerer Mitgliedstaaten oder mit Gebieten in Drittländern (transnationale Zusammenarbeit);
b)
vorbereitende technische Unterstützung für gebietsübergreifende oder transnationale Kooperationsprojekte, sofern lokale Aktionsgruppen nachweisen können, dass sie die Durchführung eines konkreten Projekts planen.

(2) Neben anderen lokalen Aktionsgruppen können die Partner einer lokalen Aktionsgruppe im Rahmen des ELER folgende sein:

a)
eine Gruppe aus lokalen öffentlichen und privaten Partnern in einem ländlichen Gebiet, die eine lokale Entwicklungsstrategie innerhalb oder außerhalb der EU umsetzt;
b)
eine Gruppe aus lokalen öffentlichen und privaten Partnern in einem nichtländlichen Gebiet, die eine lokale Entwicklungsstrategie umsetzt.

(3) In Fällen, in denen die Kooperationsvorhaben nicht von den lokalen Aktionsgruppen ausgewählt werden, legen die Mitgliedstaaten ein Verfahren zur fortlaufenden Antragstellung fest.

Sie veröffentlichen spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Genehmigung ihrer Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums die nationalen oder regionalen Verwaltungsverfahren für die Auswahl transnationaler Kooperationsprojekte und ein Verzeichnis der förderfähigen Kosten.

Die Genehmigung der Kooperationsprojekte durch die zuständige Behörde erfolgt spätestens vier Monate nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Vorhabenantrags.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die genehmigten transnationalen Kooperationsprojekte mit.

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