Artikel 45 VO (EU) 2013/1305

Investitionen

(1) Um für eine Förderung aus dem ELER in Betracht zu kommen, muss den Investitionen eine Bewertung der erwarteten Umweltauswirkungen gemäß dem für diese Investitionsart geltenden Recht vorausgehen, wenn die Investition negative Auswirkungen auf die Umwelt haben dürfte.

(2) Ausgaben, die für eine Förderung durch ELER förderfähig sind, sind begrenzt auf

a)
Errichtung, Erwerb, einschließlich Leasing, oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen;
b)
Kauf oder Leasingkauf neuer Maschinen und Anlagen bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;
c)
allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den unter den Buchstaben a und b genannten Ausgaben, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen und Beratung sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien. Durchführbarkeitsstudien zählen selbst dann weiter zu den förderfähigen Ausgaben, wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben gemäß den Buchstaben a und b getätigt werden;
d)
die folgenden immateriellen Investitionen: Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights, Marken;
e)
die Kosten für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten.

(3) Bei landwirtschaftlichen Investitionen wird für den Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten, Zahlungsansprüchen, Tieren, einjährigen Pflanzen und deren Anpflanzung keine Investitionsförderung gewährt. Im Falle des Wiederaufbaus von durch Naturkatastrophen oder Katastrophenereignisse geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b können die Ausgaben für den Erwerb von Tieren jedoch als förderfähige Ausgaben gelten.

(4) Die Begünstigten der Investitionsförderung können die Zahlung eines Vorschusses von bis zu 50 % der sich auf die Investition beziehenden öffentlichen Beihilfe von den zuständigen Zahlstellen beantragen, wenn diese Option im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums enthalten ist.

(5) Wenn die Förderung über ein gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingerichtetes Finanzierungsinstrument erfolgt, kann Betriebskapital als förderfähige Ausgabe gelten. Eine solche förderfähige Ausgabe darf 200000 EUR oder 30 % des Gesamtbetrags der förderfähigen Ausgaben für die Investition nicht überschreiten, wobei der höhere der beiden Beträge anzuwenden ist.

(6) Um den besonderen Merkmalen spezifischer Investitionsarten Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 83 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Bedingungen, unter denen andere Kosten im Zusammenhang mit Leasingverträgen, gebrauchten Ausrüstungen als förderfähige Ausgaben gelten können, und auf die Festlegung der Arten von Infrastruktur für erneuerbare Energien, die für eine Förderung in Betracht kommen, zu erlassen.

(7) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht, wenn die Förderung in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.