Artikel 51 VO (EU) 2013/1305

Finanzmittel für technische Hilfe

(1) Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann der ELER auf Initiative und/oder im Auftrag der Kommission bis zu 0,25 % seiner jährlichen Mittelzuweisung zur Finanzierung der in Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Aufgaben verwenden, einschließlich der Kosten für die Einrichtung und das Betreiben des Europäischen Netzwerks für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 52 und des EIP-Netzwerks gemäß Artikel 53; davon wird ein Betrag von bis zu 30567000 EUR zu jeweiligen Preisen dem mit der Verordnung (EU) 2017/825 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) aufgelegten Programm zur Unterstützung von Strukturreformen zur Verwendung im Rahmen des Anwendungsbereichs und Zwecks dieses Programms zugewiesen.

Tätigkeiten zur Vorbereitung auf die Durchführung der GAP im folgenden Programmplanungszeitraum können aus dem ELER finanziert werden.

Der ELER kann auch die Maßnahmen gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) hinsichtlich der Angaben und Zeichen im Rahmen der Qualitätsregelung der Union finanzieren.

Diese Maßnahmen werden im Einklang mit Artikel 58 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) und etwaigen sonstigen für diese Art des Haushaltsvollzugs geltenden Bestimmungen derselben Verordnung und deren Durchführungsvorschriften ausgeführt.

(2) Auf Initiative der Mitgliedstaaten können bis zu 4 % des Gesamtbetrags jedes Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums für die in Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Aufgaben sowie die Kosten für vorbereitende Arbeiten zur Abgrenzung der aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebiete gemäß Artikel 32 aufgewendet werden.

Kosten im Zusammenhang mit der bescheinigenden Stelle gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können im Rahmen dieses Absatzes nicht berücksichtigt werden.

Im Rahmen der Begrenzung auf 4 % wird ein Betrag für die Einrichtung und das Betreiben des nationalen Netzwerks für den ländlichen Raum gemäß Artikel 54 vorbehalten.

Abweichend von Unterabsatz 1 können Mitgliedstaaten, für die der Gesamtbetrag für die Unionsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für die Jahre 2014-2020 gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung weniger als 1800 Mio. EUR beträgt, nach der Verlängerung ihrer Programme gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/2220 beschließen, 5 % des Gesamtbetrags jedes Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums für die in Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Aufgaben einzusetzen.

(3) Bei Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die sowohl weniger entwickelte Regionen als auch andere Regionen umfassen, kann der Satz der ELER-Beteiligung für technische Hilfe gemäß Artikel 59 Absatz 3 unter Berücksichtigung der zahlenmäßig vorherrschenden Art von Regionen im Programm festgelegt werden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2017/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über ein Programm zur Unterstützung von Strukturreformen für den Zeitraum 2017-2020 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und (EU) Nr. 1305/2013 (ABl. L 129 vom 19.5.2017, S. 1).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).

(3)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

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