Artikel 52 VO (EU) 2013/1305

Europäisches Netzwerk für die Entwicklung des ländlichen Raums

(1) Im Einklang mit Artikel 51 Absatz 1 wird zur Vernetzung der nationalen Netzwerke sowie der Organisationen und Verwaltungen, die auf Unionsebene im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums tätig sind, ein Europäisches Netzwerk für die Entwicklung des ländlichen Raums geschaffen.

(2) Die Vernetzung durch das europäische Netzwerk für die Entwicklung des ländlichen Raums soll

a)
die Beteiligung aller Interessenträger, insbesondere der Interessenträger in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft und sonstige Entwicklung des ländlichen Raums, an der Umsetzung der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums stärken;
b)
die Qualität der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums verbessern;
c)
bei der Information der breiteren Öffentlichkeit über die Vorteile der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums eine Rolle spielen;
d)
die Bewertung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums unterstützen.

(3) Das Netzwerk hat folgende Aufgaben:

a)
Sammlung, Analyse und Verbreitung von Informationen über Vorhaben im Bereich der ländlichen Entwicklung;
b)
Unterstützung der Bewertungsprozesse und der Datenerhebung und -verwaltung;
c)
Sammlung, Konsolidierung und Verbreitung der bewährten Praktiken im Bereich der ländlichen Entwicklung auf Unionsebene, einschließlich bei Bewertungsmethoden und -instrumenten;
d)
Errichtung und Betreuung von thematischen Gruppen und/oder Workshops zur Erleichterung des Austauschs von Fachwissen sowie zur Unterstützung der Umsetzung, der Begleitung und der weiteren Entwicklung der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums;
e)
Bereitstellung von Informationen über die Entwicklung des ländlichen Raums in der Union und in Drittländern;
f)
Veranstaltung – auf Unionsebene – von Zusammenkünften und Seminaren der Akteure der Entwicklung des ländlichen Raums;
g)
Unterstützung der nationalen Netzwerke und von Initiativen der transnationalen Zusammenarbeit sowie des Austauschs über Vorhaben und Erfahrungen im Bereich der ländlichen Entwicklung mit Netzwerken in Drittländern;
h)
besondere Aufgaben für lokale Aktionsgruppen:

i)
Schaffung von Synergien mit den Tätigkeiten, die auf nationaler oder regionaler Ebene oder auf beiden von den jeweiligen Netzwerken im Rahmen von Kapazitätsaufbau und Erfahrungsaustausch durchgeführt werden, und
ii)
Zusammenarbeit mit den vom EFRE, ESF und EMFF geschaffenen Vernetzungsstellen und Stellen für technische Hilfe für die lokale Entwicklung hinsichtlich ihrer Tätigkeiten zur lokalen Entwicklung und der transnationalen Zusammenarbeit.

(4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Aufbaus und der Arbeitsweise des Europäischen Netzwerks für die Entwicklung des ländlichen Raums. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 84 erlassen.

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