Artikel 57 VO (EU) 2013/1305

Aufgaben der operationellen Gruppen

(1) Die operationellen Gruppen der EIP stellen einen Plan auf, der Folgendes enthält:

a)
eine Beschreibung des innovativen Projekts, das entwickelt, getestet, angepasst oder durchgeführt werden soll;
b)
eine Beschreibung der erwarteten Ergebnisse und des Beitrags zum EIP-Ziel der Verbesserung der Produktivität und der nachhaltigen Ressourcenbewirtschaftung.

(2) Bei der Durchführung ihrer innovativen Projekte müssen die operationellen Gruppen

a)
Beschlüsse über die Ausarbeitung und Umsetzung innovativer Aktionen fassen und
b)
innovative Vorhaben anhand von Maßnahmen durchführen, die im Rahmen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums finanziert werden.

(3) Die operationellen Gruppen verbreiten die Ergebnisse ihrer Projekte, insbesondere durch das EIP-Netzwerk.

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