Artikel 58 VO (EU) 2013/1305
Finanzmittel und ihre Aufteilung
(1) Unbeschadet der Absätze 5, 6 und 7 des vorliegenden Artikels beläuft sich der Gesamtbetrag für die Unionsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß dieser Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 auf 84936 Mio. EUR zu Preisen von 2011 im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014 bis 2020.
Unbeschadet der Absätze 5, 6 und 7 beläuft sich der Gesamtbetrag für die Unionsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß dieser Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 auf maximal 26896831880 EUR zu jeweiligen Preisen im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2021 bis 2027.
(2) 0,25 % der in Absatz 1 genannten Mittel sind zur Finanzierung der technischen Hilfe für die Kommission gemäß Artikel 51 Absatz 1 bestimmt.
(3) Im Hinblick auf ihre Programmierung und ihre künftige Einsetzung in den Gesamthaushaltsplan der Union werden die in Absatz 1 genannten Beträge mit 2 % pro Jahr indexiert.
(4) Die jährliche Aufteilung des in Absatz 1 genannten Betrags – nach Abzug des in Absatz 2 genannten Betrags – auf die Mitgliedstaaten ist in Anhang I festgelegt.
(5) Die von einem Mitgliedstaat nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 übertragenen Finanzmittel werden von den diesem Mitgliedstaat gemäß Absatz 4 zugewiesenen Beträgen abgezogen.
(6) Die dem ELER gemäß Artikel 136a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 73/2009 und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 übertragenen Finanzmittel und die dem ELER in Anwendung der Artikel 10b, 136 und 136b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für die Kalenderjahre 2013 und 2014 übertragenen Finanzmittel werden auch in die jährliche Aufteilung gemäß Absatz 4 dieses Artikels einbezogen.
(7) Um den Entwicklungen hinsichtlich der jährlichen Aufteilung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels, einschließlich der Übertragungen gemäß den Absätzen 5 und 6 des vorliegenden Artikels und der Übertragungen im Zuge der Anwendung des Artikels 1 der Verordnung (EU) 2020/2220, Rechnung zu tragen, um technische Anpassungen ohne eine Änderung der Gesamtzuweisungen vorzunehmen oder um nach Annahme dieser Verordnung jeder anderen in einem Gesetzgebungsakt vorgesehenen Änderung Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 83 der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um die Obergrenzen in Anhang I der vorliegenden Verordnung zu überprüfen.
(8) Für die Zwecke der Zuweisung der leistungsbezogenen Reserve gemäß Artikel 22 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden die verfügbaren, gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für den ELER erhobenen zweckgebundenen Einnahmen zu den in Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1303/2013 genannten Beträgen hinzugefügt. Diese verfügbaren zweckgebundenen Einnahmen werden den Mitgliedstaaten entsprechend ihrem Anteil an dem Gesamtbetrag der Förderung aus dem ELER zugewiesen.
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