Artikel 58a VO (EU) 2013/1305
Mittel für den Aufbau des Agrarsektors und der ländlichen Gebiete der Union
(1) Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates (EURI-Verordnung)(1) wird — vorbehaltlich Artikel 3 Absätze 3, 4 und 8 der genannten Verordnung — im Einklang mit dem vorliegenden Artikel durch Maßnahmen, die im Rahmen des ELER förderfähig und auf die Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Krise ausgerichtet sind, mit einem Betrag von 8070486840 EUR zu jeweiligen Preisen des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vi der genannten Verordnung genannten Betrags durchgeführt.
Dieser Betrag von 8070486840 EUR zu jeweiligen Preisen gilt als externe zweckgebundene Einnahme gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(2)
Er wird, ergänzend zu den in Artikel 58 der vorliegenden Verordnung genannten Gesamtmitteln, in Form von zusätzlichen Mitteln für Mittelbindungen im Rahmen des ELER für die Jahre 2021 und 2022 wie folgt bereitgestellt:
- —
-
2021: 2387718000 EUR;
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2022: 5682768840 EUR.
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung und der Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 gelten diese zusätzlichen Mittel als Beträge zur Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen des ELER. Sie gelten als Teil des Gesamtbetrags der Unionsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 58 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, zu dem sie hinzugerechnet werden, wenn auf den Gesamtbetrag der Unionsförderung für die Entwicklung des ländlichen Raums Bezug genommen wird. Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gilt nicht für die im vorliegenden Absatz und in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten zusätzlichen Mittel.
(2) Die Aufteilung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten zusätzlichen Mittel — nach Abzug des in Absatz 7 dieses Artikels genannten Betrags — auf die Mitgliedstaaten ist in Anhang Ia festgelegt.
(3) Die in Artikel 59 Absätze 5 und 6 der vorliegenden Verordnung genannten Mindestprozentsätze für die Gesamtbeteiligung des ELER am Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums gelten nicht für die zusätzlichen Mittel gemäß Absatz 1 dieses Artikels. Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass mindestens der gleiche Gesamtanteil der ELER-Beteiligung, einschließlich der zusätzlichen Mittel gemäß Absatz 2 dieses Artikels, in jedem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für die Maßnahmen gemäß Artikel 59 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2220 vorgesehen ist.
(4) Mindestens 37 % der zusätzlichen Mittel gemäß Absatz 2 dieses Artikels sind in jedem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für Maßnahmen gemäß Artikel 33 und Artikel 59 Absätze 5 und 6 vorbehalten, insbesondere für
- a)
- ökologischen/biologischen Landbau,
- b)
- die Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen, einschließlich Verringerung der Treibhausgasemissionen aus der Landwirtschaft,
- c)
- Bodenerhaltung, einschließlich Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit durch Kohlenstoffbindung,
- d)
- Verbesserung der Nutzung und Bewirtschaftung von Wasser, einschließlich Wassereinsparung,
- e)
- Schaffung, Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensräumen, die die biologische Vielfalt begünstigen,
- f)
- Verringerung der Risiken und Auswirkungen des Einsatzes von Pestiziden und antimikrobiellen Mitteln,
- g)
- Tierschutz,
- h)
- LEADER-Kooperationstätigkeiten.
(5) Mindestens 55 % der zusätzlichen Mittel gemäß Absatz 2 dieses Artikels werden in jedem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für Maßnahmen gemäß den Artikeln 17, 19, 20 und 35 vorbehalten, sofern die vorgesehene Durchführung solcher Maßnahmen in den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums die wirtschaftliche und soziale Entwicklung in ländlichen Gebieten fördert und zu einer krisenfesten, nachhaltigen und digitalen wirtschaftlichen Erholung beiträgt, unter anderem im Einklang mit den im Rahmen dieser Verordnung verfolgten Agrarumwelt- und Klimazielen, insbesondere
- a)
- kurze Versorgungsketten und lokale Märkte,
- b)
- Ressourceneffizienz, einschließlich Präzisionslandwirtschaft und intelligente Landwirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Modernisierung von Produktionsmaschinen und -ausrüstung,
- c)
- Sicherheit am Arbeitsplatz,
- d)
- Energie aus erneuerbaren Quellen, Kreislaufwirtschaft und Bioökonomie,
- e)
- Zugang zu hochwertigen IKT in ländlichen Gebieten.
Bei der Zuweisung der zusätzlichen Mittel gemäß Absatz 2 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten beschließen, von dem im ersten Unterabsatz dieses Absatzes genannten Mindestprozentsatz abzuweichen, soweit dies zur Einhaltung des Regressionsverbots gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2220 erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten können stattdessen jedoch beschließen, so weit von diesem Grundsatz abzuweichen, wie dies zur Einhaltung des im ersten Unterabsatz dieses Absatzes festgelegten Mindestprozentsatzes erforderlich ist.
(6) Bis zu 4 % der gesamten in Absatz 2 dieses Artikels genannten zusätzlichen Mittel können auf Initiative der Mitgliedstaaten für technische Hilfe für Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 51 Absatz 2 bereitgestellt werden. Dieser Höchstprozentsatz kann für die Mitgliedstaaten, auf die Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 4 Anwendung findet, bei 5 % liegen.
(7) Bis zu 0,25 % der gesamten in Absatz 1 dieses Artikels genannten zusätzlichen Mittel können der technischen Hilfe gemäß Artikel 51 Absatz 1 zugewiesen werden.
(8) Die Bindung der zusätzlichen Mittel gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erfolgt in jedem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums getrennt von der Zuweisung gemäß Artikel 58 Absatz 4.
(9) Artikel 20, 21 und 22 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gelten nicht für die gesamten in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten zusätzlichen Mittel.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 23).
- (2)
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
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