Artikel 59 VO (EU) 2013/1305
Beteiligung des Fonds
(1) In der Entscheidung zur Genehmigung eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums wird die Höchstbeteiligung des ELER für das Programm festgesetzt. Die Mittelzuweisungen für die weniger entwickelten Regionen werden in der Entscheidung, soweit erforderlich, gesondert ausgewiesen.
(2) Die ELER-Beteiligung wird auf der Grundlage der förderfähigen öffentlichen Ausgaben berechnet.
(3) Mit den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums wird für alle Maßnahmen ein einheitlicher Beteiligungssatz des ELER festgelegt. Gegebenenfalls wird für die weniger entwickelten Regionen, die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 sowie für Übergangsregionen ein getrennter Beteiligungssatz des ELER festgelegt. Der Höchstsatz der ELER-Beteiligung beläuft sich auf
- a)
- 85 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in den weniger entwickelten Regionen, den Regionen in äußerster Randlage und den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 229/2013;
- b)
- 75 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben für alle Regionen, deren Pro-Kopf-BIP im Zeitraum 2007-2013 weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 für den Bezugszeitraum betrug, deren Pro-Kopf-BIP jedoch über 75 % des BIP-Durchschnitts der EU-27 liegt;
- c)
- 63 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben für diejenigen Übergangsregionen, die nicht unter Buchstabe b dieses Absatzes fallen;
- d)
- 53 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben in den übrigen Regionen.
Der Mindestsatz der ELER-Beteiligung wird auf 20 % festgelegt.
(4) Abweichend von Absatz 3 beläuft sich der Höchstsatz der ELER-Beteiligung auf
- a)
- 80 % für die Maßnahmen im Sinne der Artikel 14, 27 und 35, für die lokale Entwicklung nach LEADER gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und für Vorhaben gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i. Dieser Satz kann für die Programme der weniger entwickelten Regionen, der Regionen in äußerster Randlage, der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 und der in Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Übergangsregionen auf höchstens 90 % angehoben werden;
- b)
- 75 % für Vorhaben im Hinblick auf die Ziele des Umweltschutzes und der Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Auswirkungen im Sinne der Artikel 17, Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 28, 29, 30, 31 und 34;
- c)
- 100 % für Finanzierungsinstrumente der Union nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;
- d)
- den um zusätzliche 10 Prozentpunkte angehobenen Beteiligungssatz für die betreffende Maßnahme bei Beiträgen zu Finanzierungsinstrumenten nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;
- e)
- 100 % für Vorhaben, die mit Mitteln finanziert werden, die dem ELER gemäß Artikel 136a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 übertragen wurden;
- ea)
- 100 % für Vorhaben, die aus zusätzlichen Mitteln gemäß Artikel 58a Absatz 1 finanziert werden. Die Mitgliedstaaten können einen einheitlichen, spezifischen ELER-Beteiligungssatz festlegen, der für alle diese Vorhaben gilt;
- f)
- 100 % für eine Zuweisung an Irland in Höhe von 100 Mio. EUR zu Preisen von 2011, für eine Zuweisung an Portugal in Höhe von 500 Mio. EUR zu Preisen von 2011 und für eine Zuweisung an Zypern in Höhe von 7 Mio. EUR zu Preisen von 2011;
- g)
- bei Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2014 oder danach einen finanziellen Beistand gemäß den Artikeln 136 und 143 AEUV erhalten, kann der sich aus der Anwendung des Artikels 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ergebende ELER-Beteiligungssatz um maximal zusätzliche 10 Prozentpunkte – jedoch höchstens bis auf 95 % – für Ausgaben angehoben werden, die von diesen Mitgliedstaaten in den ersten beiden Jahren der Umsetzung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums getätigt werden. Der ELER- Beteiligungssatz, der ohne diese Ausnahmeregelung anwendbar wäre, muss jedoch für die im Programmplanungszeitraum getätigten gesamten öffentlichen Ausgaben eingehalten werden;
- h)
- den in Artikel 39a Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Beteiligungssatz für das in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c jener Verordnung genannte Finanzinstrument.
(5) Mindestens 5 % und im Falle Kroatiens 2,5 % der gesamten ELER-Beteiligung am Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums werden für LEADER und für von der örtlichen Bevölkerung betriebene Entwicklung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/2220 vorgesehen.
Machen Mitgliedstaaten von der Möglichkeit gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 6 oder Unterabsatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Gebrauch, so gelten die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Prozentsätze für die gesamte ELER-Beteiligung am Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums ohne die zusätzliche Förderung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 6 oder Unterabsatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
(6) Mindestens 30 % der Gesamtbeteiligung des ELER am Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums sind für Maßnahmen nach den folgenden Artikeln vorzubehalten: Artikel 17 für umwelt- und klimaschutzbezogene Investitionen, Artikel 21, 28, 29 und 30 mit Ausnahme der Zahlungen im Zusammenhang mit der Wasserrahmenrichtlinie, und Artikel 31, 32 und 34.
Unterabsatz 1 gilt nicht für die Regionen in äußerster Randlage und die überseeischen Gebiete der Mitgliedstaaten.
(6a) Die ELER-Förderung gemäß Artikel 39b darf gemäß Anhang I Teil 1 2 % der Gesamtbeteiligung des ELER am Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für die Jahre 2014-2020 nicht übersteigen.
(6b) Die ELER-Förderung gemäß Artikel 39c darf gemäß Anhang I Teil 2 5 % der Gesamtbeteiligung des ELER am Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für die Jahre 2021-2022 nicht übersteigen.
(7) Wenn ein Mitgliedstaat ein nationales Programm und ein Bündel von regionalen Programmen vorlegt, gelten Absätze 5 und 6 nicht für das nationale Programm. Die Beteiligung des ELER am nationalen Programm wird bei der Berechnung des Prozentsatzes nach Absätze 5 und 6 für die einzelnen regionalen Programme proportional zum Anteil des jeweiligen regionalen Programms an der nationalen Zuweisung berücksichtigt.
(8) Für eine aus dem ELER kofinanzierte Ausgabe kann nicht gleichzeitig eine Beteiligung der Strukturfonds, des Kohäsionsfonds oder sonstiger Unionsfinanzinstrumente gewährt werden.
(9) Bei Unternehmensbeihilfen sind in Bezug auf die Beträge der öffentlichen Beihilfen die festgesetzten Höchstgrenzen für staatliche Beihilfen einzuhalten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist.
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