Artikel 61 VO (EU) 2013/1305

Förderfähige Ausgaben

(1) Werden die laufenden Kosten durch eine finanzielle Unterstützung gemäß dieser Verordnung gedeckt, so sind folgende Arten von Kosten förderfähig:

a)
Betriebskosten,
b)
Personalkosten,
c)
Schulungskosten,
d)
Kosten im Zusammenhang mit Öffentlichkeitsarbeit,
e)
Finanzkosten,
f)
Netzwerkkosten.

(2) Studien gelten nur als förderfähige Ausgaben, wenn sie mit einem bestimmten Vorhaben im Rahmen des Programms oder den spezifischen Zielen und Vorgaben des Programms verbunden sind.

(3) Sachleistungen in Form von Erbringung von Arbeitsleistungen und Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen, Grundstücken und Immobilien, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Barzahlung erfolgt ist, können förderfähig sein, vorausgesetzt, die Bedingungen des Artikels 69 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind erfüllt.

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