Artikel 62 VO (EU) 2013/1305
Überprüfbarkeit und Kontrollierbarkeit der Maßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle von ihnen geplanten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums überprüft und kontrolliert werden können. Zu diesem Zweck legen die Verwaltungsbehörde und die Zahlstelle jedes Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums eine Ex-ante-Bewertung der Überprüfbarkeit und Kontrollierbarkeit der in dieses Programm aufzunehmenden Maßnahmen vor. Die Verwaltungsbehörde und die Zahlstelle nehmen ferner die Bewertung der Überprüfbarkeit und Kontrollierbarkeit der Maßnahmen während der Durchführung des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums vor. Bei der Ex-ante-Bewertung und der Bewertung während des Durchführungszeitraums werden die Ergebnisse der Kontrollen im vorhergehenden und im laufenden Programmplanungszeitraum berücksichtigt. Lässt die Bewertung erkennen, dass die Anforderungen an die Überprüfbarkeit und Kontrollierbarkeit nicht erfüllt werden, so müssen die betreffenden Maßnahmen entsprechend angepasst werden.
(2) Wird eine Beihilfe auf der Grundlage von Standardkosten oder zusätzlichen Kosten und Einkommensverlusten gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b, was Einkommensverluste und Erhaltungskosten betrifft, und gemäß den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34gewährt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die einschlägigen Berechnungen angemessen und korrekt sind und im Voraus auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode erstellt wurden. Zu diesem Zweck nimmt eine Stelle, die von den für die Durchführung des Programms verantwortlichen Behörden funktionell unabhängig ist und die über entsprechende Erfahrung verfügt, die Berechnung vor oder bestätigt, dass die Berechnungen angemessen und korrekt sind. Eine Erklärung, mit der bestätigt wird, dass die Berechnungen angemessen und korrekt sind, muss Teil des Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums sein.
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