Artikel 63 VO (EU) 2013/1305

Vorschüsse

(1) Die Zahlung von Vorschüssen ist an die Leistung einer Bankgarantie oder einer gleichwertigen Sicherheit gebunden, die 100 % der Höhe des Vorschusses entspricht. Für die Zahlung dieser Vorschüsse kommen als öffentliche Empfänger nur Kommunen, regionale Behörden und deren Zusammenschlüsse sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts in Betracht.

Eine von einer Behörde als Garantie bereitgestellte Fazilität ist als einer in Unterabsatz 1 genannten Sicherheit gleichwertig zu betrachten, sofern sich diese Behörde verpflichtet, den durch die Bürgschaft gedeckten Betrag zu zahlen, wenn festgestellt wird, dass kein Anspruch auf den gezahlten Vorschuss bestand.

(2) Die Garantie kann freigegeben werden, wenn die zuständige Zahlstelle feststellt, dass der Betrag der tatsächlichen Ausgaben, die dem öffentlichen Beitrag zum Vorhaben entsprechen, den Betrag des Vorschusses überschreitet.

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